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Zivilrecht

OGH: Zur groben Fahrlässigkeit in der Kfz-Kaskoversicherung

Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill-Holdsystems“ eine einfache und naheliegende Maßnahme, um das Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern, weshalb der Sorgfaltsverstoß dem Kläger auch subjektiv schwer vorwerfbar ist

14. 11. 2023
Gesetze:   § 61 VersVG, § 23 StVO
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Kfz-Kaskoversicherung, Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit, Wegrollen des Fahrzeugs, Gefälle, Handbremse, Gang, Einlegen, Augenblicksversagen

 
GZ 7 Ob 127/23m, 27.09.2023
 
OGH: Gem § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Gem § 23 Abs 5 StVO ist der Lenker eines Kfz verpflichtet, dieses vor dem Verlassen so zu sichern, dass es nicht abrollen kann. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Abrollen eines Fahrzeugs zu verhindern, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.
 
Die Rsp zur Frage der hinreichenden Sicherung eines Kfz (va beim Abstellen gegenüber abschüssigen Straßenlagen einerseits sowie gegenüber einem Diebstahl andererseits) iSv § 61 VersVG ist vornehmlich von den Erwägungen bestimmt, ob es der VN bewusst bei einer unzureichenden Sicherung beließ und in welchem Umfang der drohende Schadenseintritt für ihn evident war bzw zumindest evident sein musste. Der Tatbestand des § 61 VersVG wird dann als erfüllt angesehen, wenn der Lenker auf einer abschüssigen Straße bewusst nur einen Gang eingelegt, die Betätigung der Handbremse aber unterlassen hat, hingegen verneint, wenn sich die objektiv ex ante als ausreichend anzusehende Absicherung nur ex post, und zwar aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, als unzureichend erwiesen hat.
 
Der Kläger war im vorliegenden Fall sowohl mit den Örtlichkeiten als auch mit den technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs, wozu auch das „Hill-Holdsystem“ zählt, gut vertraut. Er wusste daher, dass dieses System beim Abstellen des Fahrzeugs und kurzem Betätigen des Bremspedals im Leerlauf die Bremse nur über eine Zeitspanne von etwa 20 Sekunden aktiviert und sich die Bremse anschließend wieder löst. Weiters steht fest, dass er weder einen Gang einlegte noch die Handbremse - trotz eines Warnhinweises am Display - betätigte und das Fahrzeug in einem Bereich abstellte, in dem leichtes (aber rasch und stark zunehmendes) Gefälle besteht. Auch ergibt sich aus den Feststellungen kein Hinweis auf ein „Augenblicksversagen“.
 
Insgesamt ist hier das Verhalten des Klägers nicht mehr als nur leicht fahrlässig einzustufen: Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill-Holdsystems“ eine einfache und naheliegende Maßnahme, um das Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern, weshalb der Sorgfaltsverstoß dem Kläger auch subjektiv schwer vorwerfbar ist.
 

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