In seinem Erkenntnis vom 03.08.2006 zur GZ 8 Ob 107/05a hat sich der OGH mit dem Widerrufsverzicht bei der Schenkung auf den Todesfall befasst:
OGH: Weil die Gültigkeit der Schenkung auf den Todesfall einen ausdrücklichen Widerrufsverzicht voraussetzt, darf sie nach herrschender Auffassung keine vom Willen des Schenkers abhängige Potestativbedingung enthalten, zumal die Aufnahme einer solchen Bedingung in den Vertrag bedeutet, dass der Widerrufsverzicht des Schenkers eingeschränkt bzw ausgehöhlt wird.
Dass der Widerrufsverzicht des Schenkers nach der Rechtsprechung durch ein vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden kann, trifft zu.