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Zivilrecht

OGH: § 5a KSchG – zu den allgemeine Informationspflichten des Unternehmers (hier: Rechtsanwalt)

§ 5a Abs 1 KSchG sieht keine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Form vor, weshalb die Informationen nach allgemeiner Ansicht auch mündlich erteilt werden können

14. 11. 2023
Gesetze:   § 5a KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, allgemeine Informationspflichten des Unternehmers, Gesamtpreis, Ware, Dienstleistung, Rechtsanwalt, Honorarvereinbarung, Abrechnung nach Einheitssatz

 
GZ 3 Ob 146/23a, 06.09.2023
 
OGH: Nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, „in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung“. Diese Vorschrift gilt auch für die Honorarvereinbarung zwischen RA und Mandanten, wenn diese - wie hier - Verbraucher sind.
 
Ob ein RA dieser Informationspflicht entsprach, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Unzureichend ist zu ihrer Erfüllung nach der Rsp, dass der RA bloß darauf verweist, dass er mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar hat. Nach der Rsp des EuGH reicht es im Fall einer vereinbarten Vergütung des RA nach dessen Zeitaufwand ebenso nicht, wenn dem Mandanten bloß der geltende Stundensatz mitgeteilt wird. Das nationale Gericht hat danach „unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“. Der Verbraucher muss in die Lage versetzt sein, „seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“. In den dem Mandanten erteilten Informationen müssen nach dem EuGH „Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind.
 
Der Mandantin war hier die Größenordnung der Kostenbelastung bekannt. Sie wusste, dass sich die Kosten nach den vom RA für sie im Prozess erbrachten Leistungen richteten und dass deren Preis von der Bemessungsgrundlage, nämlich dem Streitwert, abhing. Dabei entschloss sie sich aus prozesstaktischen Gründen - und in Kenntnis der Kostenfolge - selbst dazu, den Streitwert hoch anzusetzen. Sie verfügte damit über alle notwendigen Informationen, um die finanziellen Folgen des Eingehens der vorliegenden Honorarvereinbarung nach Einheitssatz abschätzen zu können. § 5a Abs 1 KSchG sieht keine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Form vor, weshalb die Informationen auch mündlich erteilt werden können.
 
 

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