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Zivilrecht

OGH: § 879 Abs 2 Z 4 ABGB – zum Wucher

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der hier eine Anfechtung des Kaufvertrags über die von der Klägerin selbst bewohnte Wohnung nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB gerechtfertigt sei, begegnet insgesamt keinen Bedenken; unabhängig davon, ob die beiden Objekte getrennt oder als Einheit beurteilt werden, erreichen die dafür von der Verkäuferin erhaltenen Gegenleistungen weniger als rund 60 % des Verkehrswerts; entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist es auch sehr wohl vertretbar, eine Zwangslage der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags darin zu erkennen, dass (auch) für dieses Objekt bereits eine Zwangsversteigerung eingeleitet war, weil ihr damit der Verlust der von ihr genutzten Wohnung drohte

14. 11. 2023
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Wucher Zwangslage, Ausbeuten, Äquivalenzstörung

 
GZ 5 Ob 57/23b, 04.07.2023
 
OGH: Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB liegt vor, wenn ein leicht erkennbares, auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, der Bewucherte dieses wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung nicht wahrnehmen kann und der Wucherer diese Lage des Bewucherten ausnützt. Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ. Es kommen auch noch andere Umstände auf Seiten des Benachteiligten in Betracht, wie Unkenntnis des Wertes seiner eigenen Leistung, zu große Vertrauensseligkeit und dergleichen mehr. Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat. Die Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, kann auch nur vorübergehend, psychisch oder vermeintlich sein und in Befürchtungen bestehen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen. „Ausbeuten“ kann somit auch fahrlässig erfolgen. Zusammengefasst bedeutet dies, der Wucherer muss die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder zumindest erkennen können müssen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Zum Ausmaß der für § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erforderlichen groben, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung gibt es keine konkreten Grenzwerte; ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der hier eine Anfechtung des Kaufvertrags über die von der Klägerin selbst bewohnte Wohnung nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB gerechtfertigt sei, begegnet insgesamt keinen Bedenken. Unabhängig davon, ob die beiden Objekte getrennt oder als Einheit beurteilt werden, erreichen die dafür von der Verkäuferin erhaltenen Gegenleistungen weniger als rund 60 % des Verkehrswerts. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist es auch sehr wohl vertretbar, eine Zwangslage der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags darin zu erkennen, dass (auch) für dieses Objekt bereits eine Zwangsversteigerung eingeleitet war, weil ihr damit der Verlust der von ihr genutzten Wohnung drohte.
 
Für die Annahme einer groben Äquivalenzstörung bzw eines auffallenden Missverhältnisses lässt sich keine allgemein gültige Grenze festlegen. Auch hier gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weil sie ihre – von der Berufungsentscheidung abweichende – Wertrelation (nur) dadurch erhält, dass sie auch die beim Abschluss der Räumungsvereinbarung zugesagte Gegenleistung anteilig berücksichtigen will. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, diese erst nahezu ein Jahr nach dem Kaufvertrag geschlossene Vereinbarung könne für die Wertdifferenz nicht mehr relevant sein, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Unstrittig war der Anlass für den Kaufvertragsabschluss mit der Beklagten der, dass diese Immobiliengesellschaft als „Geschäftsmodell“ ihren Verkäufern die Möglichkeit anbietet, weiterhin im verkauften Objekt zu wohnen; dass die Klägerin in der Wohnung bleiben wollte, hatte sie gegenüber dem Sohn des Geschäftsführers hervorgehoben. Eine Verknüpfung mit der erst rund ein Jahr nach dem Kaufvertrag geschlossenen Räumungsvereinbarung, die deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der Wertrelation von Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags zwingend erfordern würde, ist damit nicht erkennbar.
 
Auf die vom Berufungsgericht angesichts der Wertdifferenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des Abstellplatzes als erfüllt angesehenen Voraussetzungen der laesio enormis geht die Revision nicht gesondert ein. Weitere Fragen werden im Rechtsmittel nicht aufgeworfen.
 
 

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