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Zivilrecht

OGH: § 1328a ABGB – Recht auf Wahrung der Privatsphäre

§ 1328a ABGB soll den Einzelnen vor dem Eindringen dazu nicht befugter Personen in seinen privaten Lebensbereich und vor der Verbreitung von Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld schützen

14. 11. 2023
Gesetze:   § 1328a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wahrung der Privatsphäre

 
GZ 8 Ob 55/23f, 03.08.2023
 
Aufgrund eines Mitgliedsvertrags ist der Kläger zur Benützung der Einrichtungen der Fitnessclubs der Beklagten berechtigt. Da diese Berechtigung im EDV-System der Beklagten nicht in vollem Umfang vermerkt war, wurde der Kläger, der sich damals im Saunabereich eines Fitnessclubs aufhielt, am 26. 1. 2022 vom Clubmanager aufgefordert, den Fitnessclub zu verlassen. Schon am nächsten Tag wurde der Irrtum aufgeklärt und die Berechtigung des Klägers im EDV-System nachgetragen.
 
OGH: Der Kläger stützt sein Zahlungsbegehren auf § 1328a ABGB, wonach bei erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gebührt. § 1328a ABGB soll den Einzelnen vor dem Eindringen dazu nicht befugter Personen in seinen privaten Lebensbereich und vor der Verbreitung von Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld schützen. Da die Beklagte aber weder in den privaten Lebensbereich des Klägers eingedrungen ist noch irgendwelche Informationen dazu veröffentlicht hat, liegt keine Verletzung der Privatsphäre des Klägers vor.
 

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