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Fremdenrecht

VwGH: § 21 BFA-VG – keine mündliche Verhandlung trotz Antrags

§ 21 Abs 6a BFA-VG gelangt nicht zur Anwendung, wenn der vom BFA im ersten Verfahrensgang erlassene Bescheid mit Erkenntnis des VwG gem § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG behoben wurde und das fortgesetzte Verfahren somit als zugelassen galt

12. 11. 2023
Gesetze:   § 21 BFA-VG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Beschwerde, Absehen von mündlicher Verhandlung

 
GZ Ra 2023/19/0181, 12.09.2023
 
Das VwG begründete das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung damit, § 21 Abs 6a BFA-VG indiziere, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung bestehen würden. Gegenständlich erscheine der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt.
 
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass das VwG mit dieser Begründung übersieht, dass § 21 Abs 6a BFA-VG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt, weil der vom BFA im ersten Verfahrensgang erlassene Bescheid mit Beschluss des VwG gem § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG behoben wurde und das fortgesetzte Verfahren somit als zugelassen galt. Demnach sind für die Beurteilung der Verhandlungspflicht vor dem VwG nur § 21 Abs 7 BFA-VG und die dazu aufgestellten Kriterien heranzuziehen.
 
Nach der stRsp des VwGJ ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das VwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
 
 

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