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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG – Spruch, verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte

Eine in einer anderen als der gem § 44a Z 2 VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar

12. 11. 2023
Gesetze:   § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG
Schlagworte: Spruch, verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte, Legaldefinition

 
GZ Ra 2023/09/0067, 07.09.2023
 
VwGH: Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie in einer Frist von einem Jahr ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit oder Aufhören des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist.
 
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten nach der Rsp des VwGH alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.
 
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umstände genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht.
 
Eine in einer anderen als der gem § 44a Z 2 VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar.
 
Sowohl bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gem § 44a Z 1 VStG als auch bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gem § 44a Z 2 und 3 VStG kommt es darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG) bzw nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG).
 

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