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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit der Revision

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist iSd § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom VwG festgestellte Sachverhalt

12. 11. 2023
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, Sachverhalt

 
GZ Ra 2023/11/0090, 18.09.2023
 
VwGH: Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der VwGH ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen.
 
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist iSd § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom VwG festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
 

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