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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags „mit Wirkung ex nunc“

Zieht eine Partei den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurück und setzt gleichzeitig jene Prozesshandlung, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, erscheint es sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags neu zu laufen beginnt

07. 11. 2023
Gesetze:   § 73 ZPO, § 464 ZPO, § 505 ZPO, § 521 ZPO
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Antrag, Beigebung eines Rechtsanwalts, Unterbrechung, Notfrist, Klagebeantwortung, Berufung, Rekurs, Anwaltspflicht, Zurückziehung, Neubeginn

 
GZ 3 Ob 169/23h, 05.10.2023
 
OGH: Hat die beklagte Partei vor Ablauf (ua) der Frist, innerhalb deren sie die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines RA beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung gem § 73 Abs 2 ZPO frühestens mit der Zustellung des Bescheids, mit dem der RA bestellt wird, bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines RA versagt wird. Von dieser Regelung, die sich gleichlautend insbesondere in § 464 Abs 3 ZPO (Berufungsfrist) findet und gem § 505 Abs 2 und § 521 Abs 3 ZPO auch im Revisions- und Rekursverfahren anzuwenden ist und aus der von LuRsp ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet wird, weshalb eine Unterbrechungswirkung bei sämtlichen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht wird, macht die Rsp nur insofern eine Ausnahme, als eine Fristunterbrechung im Fall eines prozessual unzulässigen (also nicht eines bei inhaltlicher Prüfung unberechtigten) Verfahrenshilfeantrags verneint wird. Dies gilt insbesondere im Fall eines infolge bereits bewilligter Verfahrenshilfe überflüssigen neuerlichen Verfahrenshilfeantrags, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine durch die Unterbrechung einer Rechtsmittelfrist bewirkte Verfahrensverzögerung in Kauf nehmen zu wollen, aber auch bei neuerlicher Stellung eines Verfahrenshilfeantrags nach rechtskräftiger Versagung der Verfahrenshilfe.
 
Das Gesetz trifft keine explizite Regelung für den hier vorliegenden Fall, dass eine Partei den von ihr gestellten - eine Notfrist (hier für die Erstattung der Klagebeantwortung) unterbrechenden - Verfahrenshilfeantrag vor der Entscheidung des Gerichts darüber zurückzieht. Das bisher für die ex-tunc-Wirkung der Antragsrücknahme gebrauchte Argument, die Partei hätte es andernfalls in der Hand, durch Zurückziehen des Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern, trifft zwar grundsätzlich zu. Allerdings ist zu bedenken, dass eine Partei, die in erster Linie danach trachtet, eine Notfrist zu verlängern, anstelle einer Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags dessen Abweisung durch das Gericht abwarten (oder sogar noch ein letztlich erfolgloses Rechtsmittel dagegen erheben) kann, weil in diesem Fall die unterbrochene Notfrist erst mit Rechtskraft der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags neu zu laufen beginnt. Im Hinblick darauf erscheint es jedenfalls dann, wenn eine Partei - wie hier der Beklagte - den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags neu zu laufen beginnt.
 

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