Die Verletzung der Würde iSd § 218 Abs 1a StGB ist nicht am subjektiven Empfinden des Opfers zu messen, vielmehr ist insoweit ein objektiver Maßstab anzulegen
GZ 13 Os 70/23b, 20.09.2023
OGH: Das Rügevorbringen, das Opfer sei durch die festgestellte Konsumation von geringen Alkoholmengen „nicht in der Lage [gewesen], das (für den Tatbestand des § 218 Abs 1a StGB erforderliche) Schamgefühl bzw die verletzte Würde zu verspüren“, erklärt nicht, weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung des angesprochenen Tatbestandsmerkmals auf das subjektive Empfinden des Opfers ankommen sollte. Hinzugefügt sei, dass die Verletzung der Würde iSd § 218 Abs 1a StGB gerade nicht am subjektiven Empfinden des Opfers zu messen, insoweit vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen ist.