Home

Zivilrecht

OGH: Zum postmortalen Persönlichkeitsrecht (Veränderungen am Grab und Grabstein)

Aufgrund des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen ist auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dgl dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich

07. 11. 2023
Gesetze:   § 16 ABGB, § 835 ABGB
Schlagworte: Postmortales Persönlichkeitsrecht, Tod, Leichnam, Verfügung, nächste Angehörige, Beerdigung, Grabstein, Umbettung, Exhumierung, Verlegung des Grabes, Zustimmung

 
GZ 9 Ob 38/23p, 27.09.2023
 
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde. Zu deren Schutz gewährt die Bestimmung absolute, gegenüber jedermann wirkende Persönlichkeitsrechte, die auf die Wahrung der Würde des Menschen in seinem sozialen Umfeld gerichtet sind. Dieser Schutz kann auch nach dem Tod als sog postmortales Persönlichkeitsrecht fortwirken.
 
Dies betrifft auch die Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind. Darüber entscheidet nach der Rsp im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten aufgrund seines - über den Tod hinaus fortwirkenden - Persönlichkeitsrechts der Verstorbene selbst, sodass auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dgl aufgrund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich ist. Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung etc nicht vorliegt oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar ist, treten in das Recht und die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen, die nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein. Die Frage, welche Angehörige vor anderen berechtigt sind, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, richtet sich grundsätzlich nach dem „wirklich bestandenen Näheverhältnis“ im einzelnen Fall.
 
Durch die Beisetzung in einem Grab wird sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteins zu einer - ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung - gemeinsamen Angelegenheit der jeweiligen nächsten Angehörigen der beigesetzten Personen, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist. Wenn diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen. Die eigenmächtige Verlegung der Steineinfriedung und des Familiengrabes weg von der Beisetzungsstelle des - ursprünglich im Familiengrab beerdigten - Leichnams der Mutter der Klägerin bewirkte hier eine Verletzung des nach dem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechts, zu deren Geltendmachung die Klägerin als nächste Angehörige berechtigt ist.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at