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Zivilrecht

OGH: § 234 ABGB – zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Eltern

Es ist sachgerecht, die Berechnung des angemessenen Unterhaltsanspruchs der Eltern gem § 234 ABGB immer konkret an den individuellen Lebensverhältnissen der bedürftigen Eltern und der unterhaltspflichtigen Kinder im Einzelfall zu orientieren; eine Berechnung nach einer Prozentwertmethode kann lediglich ein ungefährer Richtwert sein

07. 11. 2023
Gesetze:   § 234 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsanspruch der Eltern, Höhe, Prozentwertmethode, individuelle Bedürfnisse, konkrete Lebensverhältnisse

 
GZ 9 Ob 110/22z, 27.09.2023
 
OGH: Gem § 234 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
 
Nach der überwiegenden Lehre und der jüngsten Rsp sind die Kinder verpflichtet, den Eltern angemessenen und nicht nur notdürftigen Unterhalt zu zahlen. Die Prozentkomponente ist - wie alle Prozentkomponenten - nicht mehr als ein ungefährer Richtwert; die Verpflichtung, angemessenen Unterhalt zu zahlen bedeutet, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Eltern ausreichen muss. Überzeugend gegen die schlichte Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach einer Prozentkomponente spricht jedoch das Argument, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 234 ABGB nicht vergleichbar zu jenem „erwachsener“ Kinder gegenüber ihren Eltern ist:
 
Kinder sollen nach den Wertungen des § 234 ABGB Eltern nur dann Unterhalt leisten, wenn diese nicht imstande sind sich selbst zu erhalten und die Kinder in der Lage sind, einen Verdienst zu erzielen, der ihren eigenen angemessenen Unterhalt sichert und ihnen die Leistung von Unterhalt an die Eltern ermöglicht. § 234 setzt damit einen niedrigeren Standard fest als § 231 ABGB, indem der eigene angemessen Unterhalt des Kindes nicht gefährdet sein darf. Um Unterhaltszahlungen an die Eltern leisten zu können, müssen Kinder idR einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sodass sie Beiträge in das Sozialversicherungssystem - insbesondere auch in das Pensionsversicherungssystem - und Steuern leisten, mit denen ebenfalls wiederum Sozialleistungen (wie zB die von den Ländern zu finanzierende Sozialhilfe) finanziert werden. Die gesetzliche Pensionsversicherung wird - auch nach Umstellung auf individuelle Pensionskonten - im Umlageverfahren finanziert: Die laufenden Einzahlungen dienen der Finanzierung der laufenden Auszahlungen. Dazu kommen Sozialversicherungsleistungen wie Pflegegeld, Mindestsicherung ua; insofern belastet die Kinder ein Zuspruch angemessenen Unterhalts „doppelt“.
 
Es ist daher sachgerecht, die Berechnung des angemessenen Unterhaltsanspruchs der Eltern gem § 234 ABGB immer konkret an den individuellen Lebensverhältnissen der bedürftigen Eltern und der unterhaltspflichtigen Kinder im Einzelfall zu orientieren. Eine Berechnung nach einer Prozentwertmethode kann in diesen Fällen lediglich ein ungefährer Richtwert sein.
 
 

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