Eine etwa zur Hälfte offene Halbschale ist kein Rohr; auch die Verbindung mit dem Rohrsystem führt nicht dazu, dass sie - mag sie auch ein funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung sein - dadurch zu einem Rohr wird
GZ 7 Ob 95/23f, 27.09.2023
OGH: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des VN, dient.
Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 3.3. ZGEP ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen VN jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hierzu gehören Einrichtungen zum Zwecke des Wasserdurchlaufs (Hähne, Ventile, Filter), Einrichtungen zum Gebrauch stehenden Wassers (Waschbecken, Badewannen, Schwimmbecken), Einrichtungen zum Gebrauch stehenden oder durchlaufenden Wassers (Waschmaschinen, Toiletteninstallationen) und Einrichtungen zur Bearbeitung von Wasser.
Die Steinzeug-Halbschale in der Hausentwässerungsleitung diente hier dem Wasserdurchlauf und ist aufgrund ihrer Verbindung mit einem Rohrsystem eine angeschlossene Einrichtung iS dieser Definition. Eine Deckung der Schäden an der angeschlossenen Einrichtung selbst ist nach der Bedingungslage nur für den Fall eines Rohrgebrechens vorgesehen. Ein solches setzt voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt. Hier wurde aber die aus Silikonkitt bestehende Verbindung zwischen dem Rohr und der Steinzeug-Halbschale undicht. Davon war das Material des Rohres nicht betroffen, weshalb darin kein Rohrgebrechen iSd Versicherungsbedingungen liegt. Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Dass es sich bei einem Rohr um ein geschlossenes System handelt, wird auch ein durchschnittlicher VN so verstehen. Eine etwa zur Hälfte offene Halbschale ist daher kein Rohr. Auch die Verbindung mit dem Rohrsystem führt nicht dazu, dass die Steinzeug-Halbschale - mag sie auch ein funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung sein - dadurch zu einem Rohr wird. Ausdrücklich in den Deckungsumfang eingeschlossen wird aber im letzten Unterpunkt des Art 3.3. ZGEP die Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren. Die Schadhaftigkeit des der Abdichtung dienenden Silikons an dem gegenständlichen Rohr ist hier ein solcher Dichtungsschaden, weshalb die dafür erforderlichen Behebungskosten vom Versicherungsschutz umfasst sind.