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Zivilrecht

OGH: Zur Sachversicherung von Leasinggegenständen

Ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer für die Anschaffung einer neuen und nicht versicherten Sache durch den (früheren) Leasingnehmer ergibt sich aus der Versicherung seines Sachersatzinteresses am Leasinggegenstand nicht

07. 11. 2023
Gesetze:   § 6 VersVG, § 80 VersVG, Art 3 AEB, Art 5 EABS
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Einbruchdiebstahlversicherung, Sachversicherung, Sacherhaltungsinteresse, Leasinggeber, Neuanschaffung durch Leasingnehmer, Umsatzsteuer

 
GZ 7 Ob 108/23t, 27.09.2023
 
OGH: Eine vom Leasingnehmer genommene Sachversicherung deckt das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers ab, und zwar auch dann, wenn im Vertrag vom Leasinggeber keine Rede ist. Daneben ist das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers gedeckt. Dieses besteht darin, dass er nicht wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Sache, für die er nach dem Leasingvertrag die Gefahr trägt, einen Haftungsschaden erleidet, indem er mit einer Schadenersatzverpflichtung belastet wird.
 
Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet. Bei einem Totalschaden oder Verlust ist deshalb auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen, weil der Leasingvertrag damit üblicherweise beendet wird und damit das Interesse des VN an der Leasingsache erlischt. Dann ist nur noch das Eigentümerinteresse des Leasinggebers betroffen. Der Grund hierfür liegt in der Natur der Sachversicherung, ein Sachschaden entsteht nämlich nur beim Eigentümer.
 
Wird aber das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers bzw Eigentümers befriedigt, ist damit grundsätzlich auch das auf die Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gerichtete, mitversicherte Sachersatzinteresse des Leasingnehmers abgedeckt. Das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers ist nämlich nur ein vom Eigentümerinteresse abgeleitetes Interesse, das auf den Schutz vor Ansprüchen des Eigentümers durch dessen Befriedigung gerichtet ist.
 
Ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer für die Anschaffung einer neuen und nicht versicherten Sache durch den (früheren) Leasingnehmer ergibt sich aus der Versicherung seines Sachersatzinteresses am Leasinggegenstand aber nicht.
 
 

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