Die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss des Rechtsgeschäfts muss vom Verbraucher ausgehen; er muss in dieser Hinsicht aus eigenem Antrieb aktiv werden; eine atypische Situation liegt jedenfalls nicht schon deshalb vor, weil der Verbraucher einen Rechtsbeistand hat; maßgebend kann vielmehr nur die Frage sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Willensentschluss des Verbrauchers getroffen wurde
GZ 3 Ob 155/23z, 05.10.2023
OGH: Nach § 3 Abs 1 KSchG kann der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag (ua) zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben hat. Nach Abs 3 Z 1 leg cit steht das Rücktrittsrecht dem Verbraucher dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat.
Unter „Anbahnen“ ist nach der Rsp ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verbraucher in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäfts treten will. Das Verhalten des Verbrauchers muss einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und Bereitwilligkeit zum Eintritt in Verhandlungen betreffend den Abschluss des konkreten Verbrauchergeschäfts zulassen. Die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss des Rechtsgeschäfts muss daher vom Verbraucher ausgehen; er muss in dieser Hinsicht aus eigenem Antrieb aktiv werden.
Das Berufungsgericht ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Beurteilung, dass die Anbahnung des Liegenschaftskaufs nicht von der Klägerin ausgegangen sei, weil diese zu keiner Zeit von sich aus einen Verkauf ihrer Hofliegenschaften angeboten und der Beklagte die Klägerin mit seinem Ankaufsangebot überrascht habe, ist keine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen. Nach den bindenden Feststellungen hat überhaupt erst der Beklagte (als gerichtlicher Sachverständiger) den Verkauf der Liegenschaften – noch dazu an ihn selbst – ins Spiel gebracht. In der Folge war es auch er, der die erste Vertragserklärung, nämlich sein konkretes und verbindliches Ankaufsangebot abgegeben hat.
Weiters wirft der Beklagte dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung vor, weil es von einer wirksamen Rücktrittserklärung der Klägerin auch im Hinblick auf den Vertragsabschluss in der Gerichtsverhandlung vom 22. 3. 2022 ausgegangen sei. Die Rücktrittserklärung der Klägerin habe sich ausschließlich auf das schriftliche „Angebot zum Verkauf“ vom 23. 3. 2022 bezogen.
Wie bei jeder Willenserklärung ist auch der Inhalt und die Bedeutung einer Rücktrittserklärung durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für den Beklagten aufgrund der eindeutigen Formulierungen der Rücktrittserklärung vom 1. 4. 2022 hätte klar sein müssen, dass die Klägerin den Rücktritt von „sämtlichen“ Erklärungen in Bezug auf den Liegenschaftskauf erklärt habe, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Rücktrittserklärung der Klägerin bezieht sich auf „sämtliche Zusagen“, die sie gegenüber dem Beklagten abgegeben hat. Davon abgesehen ist damals (im Schreiben vom 30. 3. 2022) auch der Beklagte davon ausgegangen, dass nach der Gerichtsverhandlung vom 22. 3. 2022 und einer gemeinsamen Besichtigung (am 23. 3. 2022) sein in der Verhandlung abgegebenes mündliches Angebot am 23. 3. 2022 verschriftlicht und erst dieses Angebot angenommen wurde.
Darauf, ob das schriftliche „Angebot zum Verkauf“ vom 23. 3. 2022 (bei richtiger rechtlicher Beurteilung) nur eine Verschriftlichung der bereits getroffenen Vereinbarung (samt Klärung von Nebenpunkten) oder eine Modifikation bzw Ergänzung der ursprünglichen Kaufvereinbarung war, kommt es nicht an.
Schließlich erblickt der Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass der Klägerin aufgrund einer teleologischen Reduktion kein Rücktrittsrecht zustehe, weil sie beim Vertragsabschluss von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei.
Nach der Rsp kommt eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen in § 3 Abs 1 KSchG nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr grundsätzlich nicht in Frage, weil es die klare Anordnung des Gesetzgebers verbietet, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf die Ungleichgewichtslage im Einzelfall abzustellen. Wenn überhaupt, kommt eine teleologische Reduktion der Verbraucherrechte nach dem KSchG nur bei Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen in Betracht. Das Rücktrittsrecht ist nach der Rsp nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Rechtsgeschäft zu überlegen.
Nach diesen Grundsätzen kommt eine teleologische Reduktion somit nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, wobei in dieser Hinsicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Eine atypische Situation liegt jedenfalls nicht schon deshalb vor, weil der Verbraucher einen Rechtsbeistand hat. Maßgebend kann vielmehr nur die Frage sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Willensentschluss des Verbrauchers getroffen wurde.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Anlassfall auch für die Klägerin eine Überrumpelungsgefahr bestanden habe und die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 1 KSchG nicht gegeben seien, weil es nicht üblich sei, dass ein Sachverständiger in einer mündlichen Streitverhandlung ein Kaufangebot unterbreite, ist keine Verkennung der Rechtslage. Das Verhalten des Beklagten als gerichtlicher Sachverständiger war vollkommen unüblich. Für die Klägerin war auch schon deshalb eine Überrumpelungssituation gegeben, weil sich der Klagsvertreter erst nach Abgabe der grundsätzlichen Einverständniserklärung der Klägerin mit dieser besprechen konnte.