Home

Zivilrecht

OGH: Zur Wandlung im Verbrauchergewährleistungsgesetz

Ein Mangel, der ein schweres Sicherheitsrisiko darstellt und die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe

07. 11. 2023
Gesetze:   § 12 VGG, Art 13 WKRL
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Gewährleistungsrecht, Verbraucher, Verbesserung, Preisminderung, Wandlung, geringfügiger behebbarer Mangel, Vertrauensverlust

 
GZ 9 Ob 41/23d, 27.09.2023
 
OGH: Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Verbraucher nach § 12 Abs 4 Z 1 VGG nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist. Die Vertragswidrigkeit kann nämlich in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, zB wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde. Ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt und darüber hinaus sicherheitsrelevant ist. Auch in dem in den Mat genannten Beispiel eines fabriksneuen Mountainbikes mit gänzlich unzureichenden Bremsen spielt eine Verbesserungsmöglichkeit keine Rolle. Wegen des - angesichts der Natur des Mangels und seiner möglichen Auswirkungen nachvollziehbaren - Verlusts des Vertrauens soll dem Verbraucher eine (wenn auch einfach und kostengünstig mögliche) Verbesserung nicht zugemutet werden. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertigt hier die Annahme eines Vertrauensverlusts jedenfalls, und zwar unabhängig davon, ob man die Schwere des Mangels als allein ausschlaggebend ansieht oder dafür noch das Vorliegen zusätzlicher Elemente (hier: das Sicherheitsrisiko) fordert. Nach § 12 Abs 5 VGG kann der Verbraucher den Vertrag allerdings nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist; Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen dabei zu Lasten des Unternehmers.
 
Bei der Prüfung, ob ein die Vertragsauflösung ausschließender geringfügiger Mangel vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen sind. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden kann. Der hier vorliegende, ein schweres Sicherheitsrisiko darstellende Mangel beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Pkw ernsthaft und berechtigt zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at