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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen

Auch bei Aufklärungsdefiziten iSd § 5 Abs 1 ÄSthOpG, die dazu führen, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, steht dem behandelnden Arzt der im Schadenersatzrecht nur in Ausnahmefällen ausgeschlossene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu

07. 11. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 5 ÄsthOpG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, ästhetische Operation, Schönheitsoperation, Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, Brustimplantat

 
GZ 9 Ob 47/23m, 27.09.2023
 
OGH: Nach § 5 Abs 1 ÄsthOpG hat der Arzt vor der Durchführung einer ästhetischen Operation den Patienten klar und verständlich über die in den Z 1 bis 9 genannten Inhalte umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache aufzuklären. Aufzuklären ist danach insbesondere über Funktionsfähigkeit und Lebensdauer der verwendeten Implantate (Z 3), mögliche Abweichungen des in Aussicht gestellten Ergebnisses (Z 5), mit dem Eingriff verbundene Komplikationen sowie deren Behandlungsmöglichkeiten (Z 6), allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen (Z 7) und sämtliche iZm dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten (Z 9).
 
Grundlage für eine Haftung des Arztes wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts kommt auch in der Aufklärungspflicht des § 5 Abs 1 ÄsthOpG zum Ausdruck, dessen Zweck es ist, dem Patienten eine bewusste Entscheidung und reifliche Überlegung ohne Zeitdruck zu ermöglichen.
 
Mit den in der Rsp genannten Ausnahmefällen, in denen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen wird, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 5 Abs 1 ÄsthOpG nicht vergleichbar. Das präoperative „Verfahren“ zur Aufklärung und Einwilligung dient letztlich der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und hat keinen darüber hinausgehenden (Selbst-)Zweck, wie dies bei (staatlichen) Eingriffen in die Freiheit der Fall ist. Die Sanktions- und Präventionsfunktion kann durch die Strafbestimmungen des StGB und des (§ 11) ÄsthOpG hinreichend erfüllt werden, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des ÄsthOpG an der bestehenden Rsp zur Zulässigkeit des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens etwas ändern wollte.
 
Daraus folgt, dass auch bei den hier vorliegenden Aufklärungsdefiziten iSd § 5 Abs 1 ÄSthOpG, die dazu führen, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, dem behandelnden Arzt der im Schadenersatzrecht nur in Ausnahmefällen ausgeschlossene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zusteht.
 
 

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