Erfolgt durch den ästhetischen Eingriff eine nicht nur unwesentliche Erweiterung einer medizinisch indizierten Operation verbunden mit einer nicht nur unwesentlichen Risikoerhöhung, so sind auch die Anforderungen des ÄsthOpG zu erfüllen
GZ 9 Ob 47/23m, 27.09.2023
OGH: Das ÄsthOpG dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patienten sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation (§ 1 Abs 1 ÄsthOpG). Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann vom ÄsthOpG erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gem § 2 Abs 2 ÄrzteG sind und sie dürfen diesfalls (vorbehaltlich § 1 Abs 3 und 4 ÄsthOpG) nur nach Maßgabe des ÄsthOpG durchgeführt werden (§ 1 Abs 2 ÄsthOpG). Nach § 3 Abs 1 Z 1 ÄsthOpG ist eine „Ästhetische Operation“ eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.
Hier lag für einen Teil der Operation (Brustreduktion) eine medizinische Indikation vor und für einen weiteren Teil (Einbringen von Implantaten zur Brustvergrößerung) nicht. In der Lit wird in einer solchen Konstellation differenziert: Erfolge durch den ästhetischen Eingriff eine nicht nur unwesentliche Operationserweiterung verbunden mit einer nicht nur unwesentlichen Risikoerhöhung, seien auch die gesetzlichen Anforderungen des ÄsthOpG zu erfüllen; sei hingegen die ästhetische Verbesserung des Aussehens mit keiner wesentlichen Operationserweiterung verbunden, gleichsam ein Nebenprodukt der medizinisch indizierten Operation, liege ein medizinisch indizierter Eingriff vor und seien demnach lediglich die allgemeinen Anforderungen an einen medizinischen Eingriff zu erfüllen.
Die Anwendung der Bestimmungen des ÄsthOpG bei nur teilweisem Fehlen einer medizinischen Indikation überzeugt jedenfalls im hier vorliegenden Fall, in dem die medizinisch nicht indizierte Operationserweiterung mit einer wesentlichen Risikoerhöhung (hier: Risiko einer Kapselfibrose, das sich auch tatsächlich verwirklichte) verbunden ist. Dafür spricht schon, dass die Bestimmungen des ÄsthOpG, insbesondere jene über die ärztliche Aufklärung (§ 5 ÄsthOpG) und über die Einwilligung (§ 6 ÄsthOpG), dem Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der PatientInnen dienen (§ 1 Abs 1 ÄsthOpG). Diese Ziele sind auch bei Aufnahme anderer Operationsinhalte in eine einheitlich durchgeführte Operation gleichermaßen beachtlich, zumal andernfalls die Gefahr einer Umgehung des Schutzzwecks des ÄsthOpG bestünde. Vorliegend ist das ÄsthOpG daher jedenfalls auf den Teil der Operation anzuwenden, der mit einer wesentlichen Risikoerhöhung verbunden war (Einbringung von Implantaten zur Brustvergrößerung).