Erfolgte bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Meldepflichtige die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum
GZ Ro 2021/08/0016, 06.09.2023
VwGH: § 111a Abs 1 ASVG erkennt den dort genannten Behörden die Parteistellung und Beschwerdelegitimation "in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111" ASVG (schlechthin) zu, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Betretung zu dem Verwaltungsstrafverfahren geführt hat, und die Betretung durch Organe der betreffenden Behörde erfolgt ist.
Gem § 111a Abs 1 ASVG idF vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz kam die Parteistellung in dem nach einer Betretung durch Prüforgane einer Abgabenbehörde des Bundes geführten Verwaltungsstrafverfahren gem § 111 ASVG der betreffenden Abgabenbehörde zu. Im vorliegenden Fall erfolgte die Betretung durch (der Organisationseinheit Finanzpolizei zuzuordnende) Organe der Abgabenbehörde, hier des Finanzamtes S. Daraus folgte zunächst die Parteistellung der Abgabenbehörde. § 8 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) idF BGBl I Nr 99/2020, sieht für Verwaltungsstrafverfahren iSd § 3 Z 2 lit e leg cit vor, dass die (gesetzlich ursprünglich der Abgabenbehörde eingeräumte) Parteistellung am 1. Jänner 2021 auf das Amt für Betrugsbekämpfung übergeht. Ein solcher Fall lag hier vor, zumal die Betretung durch Organe erfolgte, die der Organisationseinheit „Finanzpolizei“ der Abgabenbehörde zuzuordnen waren. Daher war das Amt für Betrugsbekämpfung zur Erhebung der Beschwerde an das VwG legitimiert.
Strafbar ist nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG sowohl das Nicht-Erstatten einer gebotenen Anmeldung oder Anzeige (erster Fall) als auch das Erstatten einer falschen Anmeldung oder Anzeige (zweiter Fall) und das nicht rechtzeitige Erstatten einer Anmeldung oder Anzeige (dritter Fall).
Eine meldepflichtige Person, die einen Dienstnehmer an einem erst nach dem tatsächlichen Arbeitsantritt gelegenen Tag (mit Wirksamkeit ab diesem Tag) zur Pflichtversicherung anmeldet, verwirklicht nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG formal sowohl den Tatbestand der „nicht rechtzeitigen“ Anmeldung (dritter Fall) als auch der „falschen“ Anmeldung (zweiter Fall).
Beschränkt sich in einer solchen Situation der Vorwurf der „falschen“ Anmeldung ausschließlich darauf, dass der in der nachgeholten Anmeldung angegebene Zeitpunkt des Arbeitsantritts nicht dem Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern dem Tag der Betretung entspricht, wohnt diesem Vorwurf kein Unrechtsgehalt inne, der über jenen der bis zum Tag der Betretung unterlassenen (nicht rechtzeitigen) Anmeldung hinaus geht, geht es doch auch beim Vorwurf einer solchen Falschmeldung (nur) davon, dass durch nicht gemeldete Beschäftigungszeiten keine Beiträge verkürzt werden sollen.
In einem solchen Fall ergibt sich aus den konkreten Umständen des Tatgeschehens ein Zurücktreten des Tatbestands nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG (zweiter Fall) gegenüber dem Tatbestand des dritten Falles. Erfolgte bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Meldepflichtige die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum.