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Steuerrecht

VwGH: Berufsgruppenpauschale iSd § 17 Abs 6 EStG – Geltendmachung zusätzlicher Aufwendungen?

Wird das Berufsgruppenpauschale in Anspruch genommen, können Werbungskosten, soweit sie nicht in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG aufgezählt sind, nicht zusätzlich geltend gemacht werden

05. 11. 2023
Gesetze:   § 17 EStG, § 16 EStG, DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Berufsgruppenpauschale, zusätzliche Aufwendungen

 
GZ Ra 2022/13/0049, 20.09.2023
 
VwGH: Nach § 17 Abs 6 EStG können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
 
Diese Verordnung bestimmt in der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 5, dass dann, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
 
Nach der Rsp des VwGH tritt das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs 6 iVm der Verordnung an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gem § 16 Abs 3 EStG. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in § 16 Abs 3 letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen.
 
§ 16 Abs 3 EStG sieht vor, dass zusätzlich zum Pauschbetrag näher genannte Aufwendungen abgesetzt werden können.
 
Die vom Mitbeteiligten geltend gemachten Vertretungskosten stellen keine in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG aufgezählten Aufwendungen dar. Das BFG führt zu deren Berücksichtigung als Werbungskosten neben dem Berufsgruppenpauschale lediglich aus: „Nicht von der VO erfasst sind Kosten für Vertreter, die nach der Bestimmung des HausbesorgerG dem Bf gesondert ersetzt werden“.
 
Der Mitbeteiligte hat stets nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Material und Vertretung geltend gemacht und kein Pauschale beantragt. Davon abweichend hat das BFG nicht nur statt der geltend gemachten Materialkosten das Berufsgruppenpauschale angesetzt, sondern auch zusätzlich zu diesem Pauschale die Absetzbarkeit der Vertretungskosten bestätigt. Wird das Berufsgruppenpauschale in Anspruch genommen, können Werbungskosten, soweit sie nicht in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG aufgezählt sind, allerdings nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für Vertretungskosten sind von der Pauschalierung umfasst.
 
Indem das BFG einerseits das Werbungskostenpauschale nach § 1 Z 7 der Verordnung und zusätzlich die Vertretungskosten als Werbungskosten zuerkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
 

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