Immer dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, ist das VwG verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist
GZ Fr 2022/13/0007, 15.09.2023
VwGH: Immer dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, ist das VwG verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist.
Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischritts. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen.
Im gegenständlichen Fall wurde Beschwerde gegen einen an den Antragsteller zu Handen der C GmbH ergangenen Bescheid erhoben, in dem dem Antragsteller die Hauptwohnsitzbefreiung für den Verkauf eines näher bezeichneten Grundstücks nicht gewährt wurde. Im „Betreff“ der Beschwerde ist neben dem Datum des Einkommensteuerbescheids auch die Steuernummer des Antragstellers angeführt. Inhaltlich wendet sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Hauptwohnsitzbefreiung an den Antragsteller und endet mit der „Bitte um Berichtigung des Einkommensteuerbescheids“.
Bei dieser Sachlage trifft es nicht zu, dass der Erklärungswert des Beschwerdeschriftsatzes zweifelsfrei dahingehend gedeutet werden kann, dass die Beschwerde von der C GmbH im eigenen Namen und nicht im Namen des Antragstellers erhoben worden sei. Der erkennbare Verfahrenszweck legt es vielmehr nahe, die Beschwerdeerhebung dem Antragsteller zuzurechnen.
Wie vom Antragsteller zutreffend aufgezeigt wird, ging auch das Finanzamt davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers vorliegt. Es hat dem Antragsteller eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zugestellt, der in der Folge deren Vorlage an das BFG beantragt hat.
Das BFG wäre somit verpflichtet gewesen, über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden.