Zur Beurteilung des Pflegegeldanspruchs einer Person nach § 3a BPGG, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und zu deren Gunsten in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige besteht, ist die konkrete Prüfung, ob bei Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion Sachleistungen im rentenzahlenden Mitgliedstaat zustünden, erforderlich
GZ 10 ObS 38/23w, 22.08.2023
OGH: Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Klägerin nicht anspruchsberechtigt gem § 3 Abs 1 BPGG ist, weil sie keine der dort genannten Grundleistungen bezieht, sondern aufgrund ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 3a BPGG anzuwenden ist. Negative Anspruchsvoraussetzung des § 3a Abs 1 BPGG ist, dass nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist, was nach den Kollisionsregeln nach Art 11 ff VO (EG) 883/2004 zu beurteilen ist. Daneben enthalten die Art 23 ff VO (EG) 883/2004 Sondernormen für die Krankenversicherung der Pensionisten („Rentner“).
Gem Art 29 Abs 1 VO (EG) 883/2004 liegt die Leistungszuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit für Rentner einheitlich beim kollisionsrechtlich primär zuständigen Träger, dh bei dem Träger, der die Kosten der im Wohnstaat gewährten Sachleistungen gem den Art 23 bis 25 VO (EG) 883/2004 zu tragen hat. IdR ist nach Art 29 Abs 1 iVm Art 24 Abs 1 und 2 lit a VO (EG) 883/2004 für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der EU der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig.
Besteht eine Anspruchsberechtigung zugunsten eines Rentners oder einer Rentnerin als Angehörige („Mitversicherung“) in der österreichischen Krankenversicherung nach § 123 ASVG oder anderen Normen, so kommt es für die Ermittlung des zur Erbringung von Geldleistungen primär zuständigen Mitgliedstaats gem Art 29 Abs 1 iVm Art 24 VO (EG) 883/2004 nicht entscheidend darauf an, ob der Angehörige nach der Ausgestaltung des nationalen Rechts den Sachleistungsanspruch in eigener Person oder nur im Weg der Beanspruchung durch den Versicherten geltend machen kann.
Zur Beurteilung des Pflegegeldanspruchs einer Person nach § 3a BPGG, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und zu deren Gunsten in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige besteht, ist daher die konkrete Prüfung, ob bei Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion Sachleistungen im rentenzahlenden Mitgliedstaat zustünden (Art 29 iVm Art 24 Abs 1 VO (EG) 883/2004), erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein (iSd Art 32 VO (EG) 883/2004 eigenständiger) Sachleistungsanspruch im rentenzahlenden Mitgliedstaat auch unter der Annahme, der Rentner würde in diesem Mitgliedstaat wohnen, nicht bestünde.