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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Änderung der Stiftungsurkunde

Die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde kann sich aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben; Regelungsanliegen des § 39 Abs 3 PSG ist es, beim Firmenbuch jederzeit ohne fehleranfällige Kompilierungsmaßnahmen den aktuellen Inhalt der Stiftungsurkunde feststellen zu können

31. 10. 2023
Gesetze:   § 33 PSG, § 39 PSG, § 51 GmbHG, § 148 AktG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Änderung der Stiftungsurkunde, Teilnichtigkeit, objektive Betrachtung, Eintragung im Firmenbuch, Rechtstatsachen, Vorlage, rechtskräftiges Urteil, aktuelle Fassung

 
GZ 6 Ob 67/23f, 25.09.2023
 
OGH: Zur Frage der Teil- oder Totalnichtigkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde besteht bereits Rsp des OGH. Danach ist bei objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Der Fachsenat hegt hier keine Bedenken dagegen, dass im streitigen Verfahren bezogen auf Bestimmungen, die allesamt im Firmenbuch schon eingetragen waren und zu denen nur bei einzelnen Gründe für deren Gesetzwidrigkeit vorliegen, die Vorinstanzen nach durchgeführter objektiver Betrachtung unter Abwägung der diesbezüglichen Argumente von einem auf Restgültigkeit gerichteten Willen ausgingen.
 
Wenn das PSG von „der“ Stiftungsurkunde spricht, bedeutet dies nicht, dass sich aufgrund von deren Änderungen ihr gesamter Inhalt nur aus einer einzigen, nicht aber aus mehreren Urkunden ergeben kann. Gerade § 39 Abs 3 PSG (Vorlage einer zusätzlichen separaten Urkunde mit dem gesamten nun gültigen Wortlaut bei Vornahme einer Änderung; vgl auch § 51 Abs 1 GmbHG, § 148 Abs 1 AktG), auf den sich die Revision für einen „Grundsatz der einen und einzigen Urkundenfassung“ beruft, zeigt deutlich, dass sich die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben kann. Regelungsanliegen des § 39 Abs 3 PSG ist es, beim Firmenbuch jederzeit ohne fehleranfällige Kompilierungsmaßnahmen den aktuellen Inhalt der Stiftungsurkunde feststellen zu können.
 
Im Hinblick darauf, dass hier mit dem Urteil bindend zwischen der Stiftung und allen Stiftern Klarheit darüber geschaffen ist, welche Bestimmungen nicht wirksam sind, wird es in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs 3 und § 39 Abs 3 PSG geboten sein, nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils in diesem Verfahren im Firmenbuch auch diesbezüglich eine Eintragung einer Rechtstatsache vorzunehmen („Urteil vom ....: Unwirksamkeit der Bestimmungen der Stiftungsurkunde in den Punkten … laut Änderung vom ….“) und der Anmeldung eine sich nach den Wirkungen des Urteils ergebende Fassung (Kompilation) des aktuellen Wortlauts der Stiftungsurkunde iSd § 39 Abs 3 PSG beizufügen.
 

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