Unterbleiben nach der Stiftungszusatzurkunde Zuwendungen an einen Begünstigten, weil er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „das eine Erbunwürdigkeit oder einen Enterbungsgrund gegenüber den Stiftern“ darstellt, so stehen diesem auch Zivilrecht Nebenrechte wie etwa Auskunfts- und Einsichtsrechte nicht mehr zu
GZ 6 Ob 102/23b, 25.09.2023
OGH: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden. Derartige korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB - nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, und zwar jedenfalls wenn - wie hier - die Stellung als Begünstigter und Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Stiftungszusatzurkunde lautet dahin, dass Zuwendungen an einen Begünstigten unterbleiben, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „das eine Erbunwürdigkeit (§§ 540 ff ABGB) oder einen Enterbungsgrund (§§ 768 ff ABGB) gegenüber den Stiftern oder einer Person darstellt, von der er die Begünstigtenstellung ableitet“. Die Parteien und das Erstgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass damit ein Verweis auf die Rechtslage vorgenommen wurde, wie sie im Zeitpunkt der letzten (Neu-)Fassung der Stiftungsurkunden am 27. 12. 2006 bestanden hat. Anhaltspunkte für eine „dynamische“ Verweisung sind aus den Stiftungsurkunden nicht zu erschließen.
Hier beging die Beklagte als Begünstigte eine versuchte Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, und zwar zum Nachteil ihres Bruders, einem der Stifter. Dieser Umstand macht die Beklagte erbunwürdig iSd § 568 ABGB in der hier relevanten Fassung, zumal eine Verzeihung des Opfers nicht vorliegt. Damit haben nach der Stiftungszusatzurkunde Zuwendungen der Stiftung an die Beklagte als Begünstigte zu „unterbleiben“. Diese Rechtsfolge ist bei der hier gebotenen systematisch-objektiven Auslegung der Stiftungsurkunden dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Rechte aus ihrer Stellung als Begünstigte verloren hat. Dies erhellt aus der weiteren Anordnung der Stiftungszusatzurkunde, wonach die Zuwendungsanteile jener Person, die einen (wörtlich) „Ausschlussgrund“ gesetzt hat, auf ihre in die Begünstigtenstellung nachfolgenden Personen iSd Stiftungszusatzrkunde (primär also auf die Nachkommen der einzelnen Geschwister in ihren „Stämmen“) „übergehen“. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Beklagten Nebenrechte einer Begünstigten, wie etwa Auskunfts- und Einsichtsrechte, weiterhin zustünden, obwohl die Hauptrechte auf Zuwendungen auf Andere übergegangen wären.