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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur „Erschöpfung“ des Markenrechts

Die Übergabe an den Frachtführer begründet noch kein Inverkehrbringen der Markenwaren im EWR

31. 10. 2023
Gesetze:   Art 5 Marken-RL, Art 7 Marken-RL, Art 12 CMR, Incoterms
Schlagworte: Markenrecht, Erschöpfung, Markenwaren, erstmaliges Inverkehrbringen, EWR, Reimport, Einfuhr, Verkauf, Übertragung der Verfügungsgewalt, Übergabe, Frachtführer

 
GZ 4 Ob 52/23k, 12.09.2023
 
OGH: Zur Frage des Ortes des erstmaligen Inverkehrbringens hielt der EuGH fest, dass es auf die Realisierung des wirtschaftlichen Werts einer Marke ankommt, sohin erst der Verkauf, nicht aber die Einfuhr, um die Ware zu verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf ausreicht, um die Ware als in Verkehr gebracht anzusehen. Durch solche Handlungen wird nämlich das Recht, über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, nicht auf Dritte übertragen. Sie erlauben dem Inhaber nicht, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. Selbst wenn diese Handlungen abgeschlossen sind, behält der Inhaber sein Interesse an der Aufrechterhaltung einer vollständigen Kontrolle über die mit seiner Marke versehenen Waren, um ua deren Qualität zu gewährleisten. Der EuGH stellte in einer Frage der markenrechtlichen Erschöpfung explizit auf das Interesse der Erwerber ab, das Eigentum in vollem Umfang zu nutzen, also allein auf die Kontrolle.
 
Auch der BGH stellte maßgeblich auf die Verfügungsgewalt und Kontrolle über die Ware ab: Zumal der Verkäufer bei Vereinbarung des Incoterms EXW nur sicherstellen müsse, dass der Käufer Zugriff auf die Güter habe und der Käufer selbst alle restlichen Aufgaben (inkl Beladung) organisieren müsse, sei mit Übergabe an den Frachtführer im EWR Erschöpfung eingetreten. Die Übergabe der Ware an eine Transportperson stellt nur dann ein die Erschöpfung des Markenrechts auslösendes Inverkehrbringen dar, wenn die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf den Käufer übergeht, nicht hingegen dann, wenn die Verfügungsgewalt beim Markeninhaber verbleibt. Der bloße Verkauf der Ware in der EU oder im EWR genügt nicht für die Annahme der Erschöpfung. Solange der Markeninhaber oder ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Unternehmen die Möglichkeit hat, durch Ausübung eines Weisungsrechts gegenüber der Transportperson die Auslieferung der Ware an den Käufer zu unterbinden, liegt im bloßen Verkauf noch keine endgültige Realisierung des wirtschaftlichen Werts des Markenrechts.
 
Die Incoterms CIP (Carriage and Insurance Paid to) und DAP (Delivered At Place) sehen beide vor, dass der Verkäufer für die Lieferung aufkommt, sohin er Absender iSd Art 12 Abs 1 CMR ist. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Übergabe an den Frachtführer noch kein Inverkehrbringen der Markenwaren im EWR begründet.
 

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