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Strafrecht

OGH: Zur Formulierung des Urteilstenors

Das Referat der entscheidenden Tatsachen gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO hat den Zweck, Urteilsfeststellungen in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen

31. 10. 2023
Gesetze:   § 260 StPO, § 281 StPO, § 302 StGB, § 57a KFG
Schlagworte: Urteilstenor, Formulierung, Tathandlung, Subsumption, Nichtigkeitsgrund, Amtsmissbrauch, Wissentlichkeit, Kfz, Überprüfung, Pickerl

 
GZ 14 Os 82/23z, 06.09.2023
 
OGH: Die hier vorliegende Formulierung des Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) gibt Anlass zu folgender Klarstellung: Dieses hat nicht den Zweck, die im Anklagetenor vorgenommene Individualisierung der Tat (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ungeachtet der Ergebnisse des Beweisverfahrens (§ 258 Abs 1 StPO) und darauf aufbauender Urteilsfeststellungen (weitgehend) unverändert wiederzugeben, sondern Letztere in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen.
 
Zutreffend zeigt hier die Mängelrüge einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in Bezug auf das (entscheidende) Tatbestandsmerkmal wissentlichen Befugnismissbrauchs zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und den dazu getroffenen Feststellungen auf:
 
Wissentlicher Missbrauch der Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG ergibt sich typischerweise aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten entweder trotz tatsächlichen Erkennens von (diesen entgegenstehenden) schweren Mängeln oder trotz bewusster - das Erkennen schwerer Mängel gerade verhindernder - Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung.
 
Die beiden dazu (hier im Erkenntnis einerseits und in den Entscheidungsgründen andererseits) getroffenen Aussagen sind nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze nicht miteinander vereinbar.
 

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