Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt
GZ 7 Ob 130/23b, 30.08.2023
OGH: Der Rechtsträger der Krankenanstalt – die T* GmbH – ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt.
Gem § 20 Abs 2 UbG hat der Abteilungsleiter die Möglichkeit gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Wie auch nach (§ 29a iVm) § 28 Abs 2 UbG und § 38a Abs 3 UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Träger des Krankenhauses.
§ 4 Abs 2 UbG idF vor der UbG-IPRG-Nov 2022 (vgl § 42 Abs 5 Z 2 UbG) bezeichnet als „Abteilungsleiter“ den mit „der Führung der Abteilung betrauten Arzt“ oder seinen „Vertreter“. Bei der T* GmbH, die den Revisionsrekurs gefertigt hat, handelt es sich nicht um den Abteilungsleiter, sondern um den Rechtsträger der Krankenanstalt.
Im Rechtsmittel fehlt jeder Hinweis auf den Abteilungsleiter als gemeinter Rechtsmittelwerber. Dieser wird als „Abteilungsleiter der Revisionsrekurswerberin“ bzw der „*klinik *“ bezeichnet und nicht als Partei kraft eigener Funktion erkannt.
Mangels Parteistellung ist der Revisionsrekurs der Rechtsträgerin der *klinik * daher zurückzuweisen.