Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden
GZ 4 Ob 123/23a, 12.09.2023
OGH: Die Revisionsrekurswerberin begründet die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels mit dem Fehlen von höchstgerichtlicher Rsp zur Frage, ob der Umstand, dass die in § 269 Abs 1 Z 1 bis 8 ABGB taxativ aufgezählten Wirkungsbereiche nicht mit den Wirkungsbereichen der bestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertretung übereinstimmten, weil ihre Wortlaute abwichen, der Aufhebung einer erfolgten Eintragung entgegenstehe, sowie zur Frage, ob das Wohl des Vertretenen dadurch gefährdet sein könnte, dass dessen Mutter eingetragene Vertreterin sei. Insofern sei den Vorinstanzen auch eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen.
Zur ersten Frage ist auszuführen, dass eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nach § 268 Abs 1 Z 2 ABGB insoweit ausgeschlossen ist, als der Betroffene für die Angelegenheiten, für die der gesetzliche Erwachsenenvertreter fortan zuständig sein würde, bereits einen Vertreter hat. Die Bestellung mehrerer Erwachsenenvertreter für eine Person ist zwar möglich, allerdings nach § 243 Abs 3 ABGB nur dann, wenn sich ihre Vertretungsbefugnisse auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und sie sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Demnach stehen bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen.
Im hier gegebenen Fall bestünde zu jedem einzelnen registrierten Wirkungsbereich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung zumindest eine teilweise Überschneidung mit der aktiven gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Damit kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht (mehr) in Betracht.
Der Fall, dass die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung von Anfang an unzulässig ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 246 Abs 3 Z 1 ABGB, der die Beendigung (auch) einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch das Gericht regelt, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Gesetz auch iZm der gesetzlichen Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Entscheidungstätigkeit keineswegs ausschließt.
Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist daher auf den hier vorliegenden Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden. Auf die Frage, ob das Gericht dabei wie das Erstgericht im Anlassfall – iSd Wortlauts des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB – (nur) die (ex nunc wirkende) Beendigung der Erwachsenenvertretung oder vielmehr deren Unwirksamkeit ex tunc auszusprechen hat, ist hier nicht näher einzugehen. Das Rechtsmittel der Mutter wendet sich nämlich nicht gegen den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Stellung als gesetzlicher Erwachsenenvertreterin, sondern strebt vielmehr ihre Belassung in dieser Funktion an. Dafür besteht nach dem Gesagten aber jedenfalls kein Raum.
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Erwachsenenvertreters ist das Wohl der betroffenen Person.
Ungeachtet dessen waren für die hier bekämpfte „Beendigung“ der gesetzlichen Erwachsenenvertretung aber nicht Überlegungen zum Wohl des Betroffenen maßgebend, sondern vielmehr der Umstand, dass bereits eine gerichtliche Erwachsenenvertretung mit jeweils zumindest teilweise überlappenden Wirkungsbereichen bestand. Das Erstgericht wird im weiteren Verfahren ohnehin noch die weitere Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung sowie die Möglichkeit einer allfälligen gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Mutter zu prüfen haben.