Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung sowie der gesetzlichen Zweckbestimmung des Pflegeausbildungszuschusses hat dieser dem Unterhaltsberechtigten als Anreiz für die Berufswahl zur Verfügung zu stehen und soll nicht den Unterhaltsschuldner entlasten; dieser Zuschuss ist daher im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen
GZ 3 Ob 147/23y, 06.09.2023
OGH: Zu den „eigenen Einkünften“ nach § 231 Abs 3 ABGB zählen nach der Rsp alle tatsächlichen Natural- und Geldleistungen, welcher Art auch immer, die dem nicht selbsterhaltungsfähigen Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen. Ausgenommen von der Berücksichtigung als Eigeneinkommen sind aber Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs dienen, weiters Einkünfte, die gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden, und Einkünfte die – ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung – deshalb nicht anrechenbar sind, weil nach dem Gesetzeszweck eine Doppelversorgung beabsichtigt ist. Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten neben der gesetzlichen Regelung selbst va die Gesetzesmaterialien. Nicht zu den eigenen Einkünften nach § 231 Abs 3 ABGB zählen nach der Rsp auch freiwillige Zuwendungen Dritter, wenn sie ohne Absicht geleistet werden, den Unterhaltsschuldner zu entlasten.
Das Gesetz ordnet in § 3 Abs 2 PAusbZG ausdrücklich an, dass der Pflegeausbildungszuschuss allgemein nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen gilt und dies auch für landesgesetzliche Bestimmungen vorzusehen ist.
Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Der Begriff „Einkünfte“ in dieser Bestimmung ist ein Synonym für „Einkommen“. Die in Rede stehende gesetzliche Anordnung im PAusbZG erfasst damit auch die bundesgesetzliche Vorschrift des § 231 Abs 3 ABGB. Damit liegt eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vor, nach der der Pflegeausbildungszuschuss an eine unterhaltsberechtigte Person nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist.
Dafür, dass der Gesetzgeber die unterhaltsrechtliche Regelung nicht erfasst wissen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich den Gesetzesmaterialien zum PAusbZG entnehmen, dass die Pflegeausbildungszuschüsse zur Attraktivierung der Ausbildung zu Pflegeberufen ungeschmälert zur Verfügung stehen sollen.
Der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Frage der nicht vorzunehmenden Anrechnung als Eigeneinkommen entspricht im gegebenen Zusammenhang auch die ausdrücklich formulierte gesetzliche Zweckbestimmung der Schaffung eines Anreizes zur Berufswahl:
In den Gesetzesmaterialien zum PAusbZG wird wiederholt festgehalten, dass in den kommenden Jahren ein vermehrter Bedarf an Pflegeleistungen besteht (bis 2030 fehlen etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen), daher die Ausbildung zu Pflegeberufen insbesondere für Berufseinsteiger attraktiv gestaltet werden müsse, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen und der bestehenden Personalproblematik entgegen zu wirken und den steigenden Bedarf abzudecken.
In der Förderrichtlinie zur NÖ Pflegeausbildungsprämie heißt es dazu, dass gerade jetzt zusätzliche Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahl für eine Pflegeausbildung attraktiver zu machen, damit es gelingt, den errechneten Mehrbedarf im Pflegebereich bis zum Jahr 2030 abdecken und auch eine qualitätsvolle Pflege sicherstellen zu können. Ziel der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist die nachhaltige Abdeckung des qualitativen und quantitativen Arbeitskräftebedarfs im Gesundheits- und Sozialbereich im Land Niederösterreich und damit die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung, Pflege und Betreuung der niederösterreichischen Bevölkerung. In der in Rede stehenden Förderrichtlinie ist zudem vorgesehen, dass auf die Gewährung der NÖ Pflegeausbildungsprämie kein Rechtsanspruch besteht.
Aus § 1 PAusbZG sowie den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und den Bestimmungen der NÖ-Förderrichtlinie folgt ohne jeden Zweifel, dass der Pflegeausbildungszuschuss ein besonderer finanzieller Anreiz sein soll, einen Pflegeberuf zu wählen und sich darin ausbilden zu lassen. Nach der gesetzlichen Zweckbestimmung ist damit eine ungeschmälerte Doppelversorgung beabsichtigt und der Pflegeausbildungszuschuss jedenfalls nicht dazu gedacht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten.
Die Ansicht des Antragsgegners, dass die gesetzliche Anordnung über die Nichtberücksichtigung als Einkommen nur eine Ausnahme von der Einkommensteuer- und der Sozialversicherungspflicht bedeute, ist nicht zu teilen, weil nach § 3 Abs 2 PAusbZG zusätzlich zu dieser Regelung, also kumulativ, angeordnet wird, dass der Zuschuss nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen gilt und dies auch in den landesgesetzlichen Bestimmungen vorzusehen ist. Auch das weitere Argument des Antragsgegners, wonach die Intention des Gesetzgebers darin bestehe, jenen Auszubildenden eine Leistung zukommen zu lassen, die noch keinen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem AlVG oder dem AMSG haben, und mit dem er offenbar den Zweck des Zuschusses als Ersatzleistung zur Existenzsicherung ansprechen will, ist nicht tragfähig. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dem Hinweis auf den Nichtbezug einer Leistung nach dem AlVG oder dem AMSG in § 3 Abs 1 Z 1 PAusbZG nur sichergestellt werden, dass der Zuschuss insbesondere Berufseinsteigern zukommt. Im Übrigen schließen Leistungen des AMS oder der Arbeitsmarktförderung den Erhalt des Pflegeausbildungszuschusses nicht aus, sondern führen nur dazu, dass dieser Zuschuss geringer ausfällt.
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung sowie der gesetzlichen Zweckbestimmung des Pflegeausbildungszuschusses hat dieser dem Unterhaltsberechtigten als Anreiz für die Berufswahl zur Verfügung zu stehen und soll nicht den Unterhaltsschuldner entlasten. Dieser Zuschuss ist daher im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.