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Zivilrecht

OGH: Fernstudium zur Erlangung der Berufsreifeprüfung – zur Frage, ob es sich bei der Europa-Akademie Dr R* um eine „Schule“ und/oder eine zweite Berufsausbildung handelt, welche geeignet ist, ein Aufschieben des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechtfertigen

Der Berufsreifeprüfungslehrgang, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient, ist hier nicht als zweite Berufsausbildung, sondern als weiterführende Ausbildung iSe mehrstufigen Ausbildungsgangs anzusehen, nachdem sich die Tochter für ein Hochschulstudium (Veterinärmedizin) unmittelbar im Anschluss an die landwirtschaftliche Fachschule entschieden hatte

31. 10. 2023
Gesetze:   § 231 ABGB, BRPG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Selbsterhaltungsfähigkeit, Maturaschule, Berufsreifeprüfungslehrgang, (echte) Zweitausbildung, zielstrebige Verfolgung der Ausbildung

 
GZ 1 Ob 43/23i, 13.07.2023

OGH: Das Kind, das über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bereits selbsterhaltungsfähig. Es verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. Nach stRsp haben unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind allerdings nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend ihrem Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu seiner höherwertigen weiteren Berufsausbildung beizutragen, wenn es die dafür erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und den Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums des Kindes möglich und zumutbar ist.
 
Demgegenüber ist bei einer Zweitausbildung das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind.
 
Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, ua wenn sie – wie die Tochter hier – eine mindestens dreijährige mittlere Schule erfolgreich absolviert haben (§ 1 Abs 1 Z 3 BRPG).
Das Absolvieren einer Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs (vgl § 1 Abs 2 BRPG). Die Berufsreifeprüfung ist nach § 1 Abs 3 BRPG eine Externistenprüfung iSd § 42 des SchUG.
 
Nach der Rsp des OGH ist ein Vorbereitungslehrgang zur Ablegung einer Externistenreifeprüfung an einer Volkshochschule ein in § 42 SchUG ausdrücklich normierter Bildungsweg, dem angesichts der steigenden Anforderungen des modernen Lebens steigende Bedeutung zukommt. Solange der Unterhaltsberechtigte diesen Bildungsweg zielstrebig verfolgt und die vorgeschriebenen Vorprüfungen zügig ablegt, muss er sich nicht wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen.
 
Die Schulausbildung ist – wie sich aus der vom Vater selbst zitierten Entscheidung 10 ObS 65/90 [zur Maturaschule Dr. R*] ergibt – nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt. Ob und inwieweit der Besuch einer „Maturaschule“ einen Anspruch auf Qualifikation der Maturaschulzeiten als Ersatzzeiten nach dem ASVG begründen kann, ist iZm dem Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber ihrem Vater irrelevant.
 
Auf dieser Grundlage ist der Berufsreifeprüfungslehrgang, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient, hier nicht als zweite Berufsausbildung, sondern als weiterführende Ausbildung iSe mehrstufigen Ausbildungsgangs anzusehen, nachdem sich die Tochter – wie sie unbestritten vorgebracht hat – für ein Hochschulstudium (Veterinärmedizin) unmittelbar im Anschluss an die landwirtschaftliche Fachschule entschieden hatte.
 
Ob die für das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs bei einer (echten) Zweitausbildung verlangten strengeren Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine vom Vater in Zweifel gezogene besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) der Tochter für den eingeschlagenen Bildungsweg, kann daher dahin gestellt bleiben.
 
Aus der Feststellung, dass die Tochter die Aufnahmeprüfung für einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an ihrer landwirtschaftlichen Fachschule nicht bestanden hat, ergibt sich (noch) nicht ihre fehlende Eignung für die Ablegung der Berufsreifeprüfung, zumal sie die Schule selbst mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat. Denn hier bleibt offen, ob ihre Aufnahme an den erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten oder an den Aufnahmekapazitäten der Fachschule scheiterte.
 
Die Frage, wann ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei kommt es nach der Rsp auf den ex post zu betrachtenden Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen bzw angemessenen Studiendauer an.
 
Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Tochter die weiterführende Ausbildung erst seit Sommer 2021 nicht mehr zielstrebig verfolgt hat, weil sie die Prüfungen nicht zum ehestmöglichen Termin in Angriff genommen hat, begegnet im Einzelfall keinen Bedenken. Dass, wie der Vater meint, die Tochter den Lehrgang von Anfang an nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte, steht nicht fest. Insofern ist auf die bestandene Prüfung im Fach „Gesundheit und Soziales“ zu verweisen.
 
 

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