Home

Zivilrecht

OGH: Zum Einspruch nach § 20 LiegTeilG

Die Einwendungen im Einspruchsverfahren sind beschränkt: Nur das Fehlen des Einvernehmens bzw die fehlende Enteignung kann aufgezeigt werden; diese können aber nicht mit Rekurs nach § 32 LiegTeilG geltend gemacht werden

31. 10. 2023
Gesetze:   §§ 15 ff LiegTeilG, § 20 LiegTeilG, § 32 LiegTeilG
Schlagworte: Grundbuchsverfahren, Verbücherung von Weganlagen, Straßen, Grundstücksteil, lastenfreie Abschreibung, Einspruch, Einwendungen, fehlendes Einvernehmen, Enteignung, Rekurs

 
GZ 5 Ob 121/23i, 10.08.2023
 
OGH: Gegenstand des Antrags, über den hier das Erstgericht entschieden hat, ist die Abschreibung von Grundstücksteilen nach den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG für die Verbücherung einer in der Natur bereits vollendeten Straßenanlage. Der Eigentümer bekämpfte mit seinem „Rekurs“ die vom Erstgericht angeordnete lastenfreie Abschreibung von Teilen seiner Liegenschaft. Die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, mit der es das Rechtsmittel des Eigentümers als Einspruch nach § 20 LiegTeilG deutete und dem Erstgericht die Durchführung des darüber vorgesehenen Verfahrens auftrug, ist damit „im Rahmen des Rekursverfahrens“ ergangen. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:
 
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist nach st Rsp unschädlich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. In einem solchen Fall wird die Behandlung des Rechtsmittels in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht gehindert. Das ergibt sich für das streitige Verfahren schon aus der Bestimmung des § 84 Abs 2 letzter S ZPO. Wenngleich eine entsprechende Bestimmung im AußStrG fehlt, ist dieser Grundsatz auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden und kommt zufolge § 75 Abs 2 GBG daher auch im Grundbuchsverfahren zum Tragen.
 
Nach § 20 Abs 1 S 1 LiegTeilG kann der Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw ein Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Über den Einspruch hat das Gericht nach § 20 Abs 1 S 3 iVm § 14 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs 2 LiegTeilG von Amts wegen nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu entscheiden.
 
Mit diesem Einspruch kann der Eigentümer oder ein Buchberechtigter die Verletzung seiner bücherlichen Rechte geltend machen. Die Einwendungen im Einspruchsverfahren sind aber beschränkt: Nur das Fehlen des Einvernehmens bzw die fehlende Enteignung kann aufgezeigt werden. Sie können nicht mit Rekurs nach § 32 LiegTeilG geltend gemacht werden
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at