Beabsichtigt der VN die (aktive) Anspruchsverfolgung, kann der beklagte Rechtsschutzversicherer im Deckungsprozess neben der Bestreitung des Deckungsanspruchs (dem Grund nach) nicht auch Auskunftsobliegenheiten des VN einfordern, die ihm nicht die Leistungsprüfung ermöglichen, sondern den bereits gefassten Entschluss, keine Deckung zu gewähren, weiter untermauern sollen
GZ 7 Ob 143/23i, 27.09.2023
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
[...]“
OGH: Beabsichtigt der VN die (aktive) Anspruchsverfolgung, kann der beklagte Rechtsschutzversicherer im Deckungsprozess neben der Bestreitung des Deckungsanspruchs (dem Grund nach) nicht auch Auskunftsobliegenheiten des VN einfordern, die ihm nicht die Leistungsprüfung ermöglichen, sondern den bereits gefassten Entschluss, keine Deckung zu gewähren, weiter untermauern sollen.