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Zivilrecht

OGH: Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr (iZm DSGVO)

Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs (wenngleich vom Kläger abgelehnt) beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr, wobei dafür der Vorbehalt des Kostenersatzes durch den Beklagten nicht schadet

31. 10. 2023
Gesetze:   § 14 UWG, § 28 KSchG, § 1330 ABGB, Art 12 ff DSGVO
Schlagworte: Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr

 
GZ 6 Ob 160/23g, 25.09.2023
 
OGH: Die Informationserteilung nach den Art 12 ff DSGVO ist kein Selbstzweck, sondern steht iZm einer entsprechenden Datenverarbeitung (deren Unterlassung hier begehrt wird). Ein Unterlassungsanspruch setzt aber ganz allgemein ein „(materielles) Rechtsschutzbedürfnis“ iSe materiell-rechtlichen schutzwürdigen Interesses und im Besonderen Wiederholungsgefahr voraus.
 
Letztere wird zwar nach einer erfolgten Verletzungshandlung vermutet. Die Wiederholungsgefahr kann aber durch ein nach dem Verstoß gesetztes Verhalten wieder wegfallen. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs (wenngleich vom Kläger abgelehnt) beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr, wobei dafür der Vorbehalt des Kostenersatzes durch den Beklagten nicht schadet.
 
Wenn auch im Einzelfall die Umstände gegen einen Wegfall sprechen können, sodass weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, sind solche Umstände hier nicht erkennbar. Dies umso weniger, als der Kläger überhaupt nur versehentlich in die vom Erstbeklagten gar nicht mehr selbst betriebene Bewertungsplattform und App aufgenommen worden war. Im vorliegenden Fall haben beide Beklagten den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers angeboten. Darüber wurden auch bereits ein Vergleich geschlossen und ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt. Mehr kann der Kläger aber – bezogen auf den Umfang der angestrebten zu unterlassenden Handlung (sind beide doch schon mittels vollstreckbarem Titel zur Unterlassung der Verarbeitung der personenenbezogenen Daten verpflichtet) – nicht erreichen, sodass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist.
 

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