Da sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Oberösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen
GZ Ra 2023/09/0124, 07.09.2023
VwGH: Gem § 47 Abs 5 erster Satz VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat.
Da sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt (vgl VwGH 7.5.1997, 95/09/0187) und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Oberösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen.