Nach der stRsp des VwGH ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs 8 VwGVG) vorgenommen hat
GZ Ra 2023/09/0124, 07.09.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn das VwG den von der Strafbehörde erster Instanz angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt. Das ist ua dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird.
Das VwG bestätigte das Straferkenntnis der belBeh mit der Maßgabe, dass es die Wortfolge „beschäftigt von 01.11.2019 bis 30.11.2019, von 01.01.2020 bis 31.01.2020 sowie von 01.04.2020 bis 19.05.2020“ durch die Wortfolge „beschäftigt jedenfalls von 12.05.2020 bis 19.05.2020“ ersetzte.
Indem das VwG trotz der von ihm vorgenommenen Einschränkung des Tatzeitraumes der Revisionswerberin den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte, belastete es Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.