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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit

Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss

29. 10. 2023
Gesetze:   § 42 VwGG, § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Aktenwidrigkeit, Revision

 
GZ Ra 2022/02/0071, 23.08.2023
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss.
 
 

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