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Verfahrensrecht

OGH: Zum Deliktsgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012

Als Erfolgsort kommt nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt (Primärschaden); Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen (Wohn-)Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden

24. 10. 2023
Gesetze:   Art 7 EuGVVO 2012
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Deliktsgerichtsstand, unerlaubte Handlungen, Primärschaden, Erfolgsort, Handlungsort, Glücksspiel

 
GZ 6 Ob 168/23h, 25.09.2023
 
Die Klägerin stützt die von ihr verfolgten Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz, weil die Beklagte in Österreich konzessionslos nach dem Gesetz verbotenes Glücksspiel anbiete. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts stützt sie in dieser Hinsicht auf den Deliktsgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012.
 
OGH: Nach dieser Bestimmung kann dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor dem Gericht des Orts geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen“ als Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 anknüpfen. Beruft sich der Kläger auf die Regeln über die Haftung aus einer unerlaubten Handlung und damit auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, besteht diese Verpflichtung unabhängig von einem Vertrag und erscheint es daher erlässlich, den Inhalt des geschlossenen Vertrags zu prüfen, so gelangt Art 7 Nr 2 EuGVVO zur Anwendung.
 
Für die hier in Rede stehenden deliktischen Schadenersatzansprüche ist die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu prüfen. Auf der Grundlage dieses Tatbestands kann bei Distanzdelikten sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt (Primärschaden). Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen (Wohn-)Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden.
 
Nach der Rsp des EuGH ist im gegebenen Zusammenhang die Zuständigkeitszuweisung zum Wohnsitz des Geschädigten gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist. Die Anknüpfung an den Erfolgsort darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort (primär) entstandenen Schaden verursacht hat. Sie bezieht sich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Eine solche Zuständigkeitszuweisung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Wohnsitzstaats beitragen. Dies ist im gegebenen Zusammenhang dann der Fall, wenn der Beklagte die zugrunde liegenden gesetzlichen Verpflichtungen im Wohnsitzstaat zu erfüllen hat und der Schaden aus der Verletzung dieser Pflichten abgeleitet wird, wenn also der Beklagte die schadensrelevante Pflichtverletzung im Wohnsitzstaat des Geschädigten begangen hat und sich als Folge dieser Pflichtverletzung der Schaden unmittelbar im Wohnsitzstaat (zB auf einem inländischen Bankkonto des Klägers) verwirklicht. Davon abgesehen kommt als Erfolgsort auch jener Ort in Betracht, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten gekommen ist.
 
Nach dem Vorbringen der Klägerin resultiert der von ihr geltend gemachte Schadenersatzanspruch (die Rechtswidrigkeit) aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht, also aus einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche österreichische Normen. Das vorgeworfene deliktische Verhalten der Beklagten besteht dabei nicht im Anbieten von Online-Glücksspielen an sich, sondern darin, dass dieses Angebot trotz fehlender österreichischer Konzession auch in Österreich zugänglich und nutzbar gemacht wird. Damit liegt die schadensrelevante Pflichtverletzung in Österreich, weshalb die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für die geltend gemachten deliktischen Schadenersatzansprüche gem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu bejahen ist.
 
 

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