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Verfahrensrecht

OGH: Zur Insolvenzanfechtung iZm aus Vorsteuerbetrug erlangten Geldern

Die Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin schließt eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich aus

24. 10. 2023
Gesetze:   § 27 IO, § 371 ABGB
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Insolvenzanfechtung, Vermögensverschiebung, Rückgängigmachung, Befriedigungstauglichkeit, strafbare Handlung, Vorsteuerbetrug, Geld, Vermengung

 
GZ 17 Ob 17/23h, 25.09.2023
 
OGH: Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden (§ 27 IO). Rechtshandlungen sind alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen. Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Schuldners iSd § 27 IO, wenn der Insolvenzverwalter als Anfechtungskläger beweist, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angeführten Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögens misslang. Dem hält die Beklagte nur entgegen, dass das durch das strafrechtswidrige Verhalten erwirkte Vermögen wegen der kriminellen Herkunft nicht der Schuldnerin „zugeordnet“ werden könne.
 
Nach den Feststellungen fand eine Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin statt, was eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich ausschließt. Die Vorinstanzen bejahten daher zutreffend die vermögensrechtlichen Wirkungen der angefochtenen Zahlungen auf die Masse.
 
Auch solche Zahlungen aus Mitteln des Schuldners, die er aus strafbaren Handlungen erlangt hat, können gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen sein, deren Anfechtung befriedigungstauglich ist. Richtig ging schon das Berufungsgericht davon aus, dass unabhängig von der Frage, ob die Schuldnerin rechtmäßig in den Besitz des Firmenvermögens gelangte, der vorgebrachte Vermögenstransfer von ihrem Konto auf das Privatkonto der Beklagten mit Wissen und Wollen der Geschäftsführerin der Schuldnerin deren Aktiva verringerte und zu einer Benachteiligung der Gläubiger führte. Würde das durch die Überweisung auf das Privatkonto der Beklagten dem Zugriff der Gläubiger entzogene Vermögen wieder der Insolvenzmasse zugeführt, würden sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ohne Zweifel erhöhen. Eine andere Sichtweise würde zu dem Ergebnis führen, dass die widrigen Folgen des Umstands, dass die Mittel aus einer Straftat erlangt wurden, den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet würden, obwohl gerade sie nichts zur strafbaren Handlung beigetragen haben und keinen Anlass hatten, am Haftungsfonds der Schuldnerin zu zweifeln. Ziel der Anfechtung nach den §§ 27 ff IO ist die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.
 

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