Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Verständigung der gesetzlichen Erben von einem aktenkundigen Testament

Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern

24. 10. 2023
Gesetze:   § 152 AußStrG, § 157 AußStrG, § 1 AHG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Amtshaftungsrecht, Verlassenschaftsverfahren, nicht unbedenkliches Testament, Übermittlung an gesetzliche Erben, Aufforderung, Abgabe einer Erbantrittserklärung

 
GZ 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
 
OGH: Gem § 152 Abs 2 AußStrG sind den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, unbeglaubigte Abschriften des Testaments zuzustellen. Die Übermittlung des Testaments dient dazu, den gesetzlichen Erben dessen Bekämpfung im Verfahren über das Erbrecht zu ermöglichen. Dies wurde den aktenkundigen gesetzlichen Erben hier faktisch unmöglich gemacht, weil sie das Testament erst 3 Tage vor der Einantwortung erhielten und daher nicht ausreichend Zeit hatten, durch Erbantrittserklärung ihre Rechte geltend zu machen. Schon darin liegt hier ein amtshaftungsbegründendes Verhalten des Gerichtskommissärs und des Gerichts.
 
Gem § 157 Abs 1 AußStrG hat der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs 3 zu enthalten.
 
Hier mag die handschriftliche Verfügung zwar vertretbar als Testament gewertet werden können, es handelt sich dabei aber keinesfalls um ein unbedenkliches Testament, was den für die Republik handelnden Organen auch erkennbar war. Sie haben daher rechtswidrig und schuldhaft davon abgesehen, die bereits aktenkundigen gesetzlichen Erben nachweislich zur Abgabe einer Erbantrittserklärung oder zur Ausschlagung der Erbschaft gem § 157 Abs 1 AußStrG aufzufordern.
 
Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 152 Abs 2 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern. Die Verpflichtung zur Übermittlung der unbeglaubigten Abschrift einer aktenkundigen letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben (§ 152 Abs 2 AußStrG) und die Verpflichtung, die nach der Aktenlage als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern (§ 157 AußStrG), dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicher Erben im Verlassenschaftsverfahren und damit der Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung. Schäden aufgrund einer solchen Einantwortung stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung dieser Pflichten.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at