Die Begriffe des individuellen Arbeitsvertrags und der Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag nach Art 20 EuGVVO sind verordnungsautonom auszulegen
GZ 9 ObA 11/23t, 28.06.2023
OGH: Nach Art 21 Abs 2 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gem Art 21 Abs 1 lit b EuGVVO verklagt werden. Die Begriffe des individuellen Arbeitsvertrags und der Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind verordnungsautonom auszulegen.
Weiters kommt es darauf an, ob der Kläger Ansprüche nach Art 20 EuGVVO geltend macht. Zu den Ansprüchen aus einem individuellen Arbeitsvertrag zählen ua alle Ansprüche aus einem aufrechten Arbeitsvertrag, aus der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, aus einem nicht mehr bestehenden oder aufgelösten Arbeitsvertrag sowie Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitsvertrages entstanden sind, wie zB ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der EuGH hat wiederholt judiziert, dass der Umstand, dass eine Vertragspartei eine Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen die andere Vertragspartei erhebt, noch nicht bedeutet, dass diese Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ betrifft. Dies ist nur dann so, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über die Klage zwingend erforderlich wäre (doppelrelevante Tatsachen).
Im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeit im Verkehrssektor (hier: Flugpilot) ist zur Bestimmung dieses Orts auf eine Reihe von Indizien abzustellen. Für den gewöhnlichen Arbeitsort kommt es auf den Ort an, von dem aus der AN seine Dienste erbringt, zu dem er danach zurückkehrt und an dem sich seine Arbeitsmittel befinden. Die sog „Heimatbasis“ ist bei Piloten dafür ein (gewichtiges) Indiz, jedoch nicht notwendigerweise damit gleichzusetzen. Wäre dieser Ort Wien, könnte die internationale Zuständigkeit zu bejahen sein.
Im Verfahren vor dem Erstgericht war allerdings die Beklagte noch nicht beteiligt. Nunmehr hat die Beklagte sowohl in der Berufung als auch im Widerspruch gegen das VU den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit erhoben und entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet. Zwischen den Parteien ist demnach strittig, ob ein Arbeitsvertrag iSd EuGVVO vorliegt. Der Kläger hat dazu vorgebracht, auf Basis eines Arbeitsvertrags als Pilot beschäftigt gewesen zu sein. Die Beklagte behauptet eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis. Auch zu den für die Beurteilung des gewöhnlichen Arbeitsorts des Klägers erforderlichen Umständen wurde unterschiedliches Vorbringen erstattet. Der Kläger behauptet, gewöhnlich seine Arbeit von Wien aus verrichtet zu haben, die Beklagte, dass der Kläger seinen Dienst von Marokko aus angetreten habe.