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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur „Förderungspflicht“ des Vorgesetzten in § 45 BDG (Amtshaftungsrecht)

Die in § 45 Abs 1 letzter S BDG vorgesehene Verpflichtung des Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter (nach Maßgabe ihrer Leistungen) zu fördern, bezweckt auch den Schutz individueller Interessen des einzelnen Beamten

24. 10. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, § 33 BDG, § 45 BDG, § 1311 ABGB
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Schadenersatzrecht, Amtshaftung, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, Beamter, Fürsorgepflicht, Schutzzweck der Norm, Förderungspflicht, Vorgesetzter, dienstliches Fortkommen

 
GZ 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
 
OGH: Nach § 45 Abs 1 BDG („Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters“) hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
 
Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass die dort (im letzten Satz) vorgesehene Förderungspflicht nicht nur im Allgemeininteresse an einem geordneten Dienstbetrieb besteht, sondern auch den einzelnen Beamten schützen soll. Zwar verweist der erste Satz des § 45 Abs 1 BDG auf eine gesetzmäßige und wirtschaftliche Erledigung behördlicher Aufgaben und insoweit auf ein öffentliches Interesse. Auch die Mat nehmen auf „für den Dienstbetrieb notwendige“ Dienstpflichten Bezug. Dass der Vorgesetzte auch im allgemeinen Interesse an einer effizienten Verwaltung zur Förderung des dienstlichen Fortkommens seiner Mitarbeiter verpflichtet ist, schließt aber nicht aus, dass damit auch ihre individuellen Dienstinteressen geschützt werden. Dass dies keine bloße Reflexwirkung der gesetzlichen Förderungspflicht ist, ergibt sich schon aus der Bezugnahme dieser Bestimmung auf die konkreten Mitarbeiter eines Vorgesetzten.
 
Für ein solches Verständnis des § 45 Abs 1 S 3 BDG spricht neben dessen Wortlaut va auch, dass diese Bestimmung die allgemeine Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstgebers konkretisiert. Dies ergibt sich auch aus einem Größenschluss aus § 45 Abs 1a BDG, wonach der Vorgesetzte auf den rechtzeitigen Verbrauch des Erholungsurlaubs seiner Mitarbeiter hinzuwirken hat. Dies wird in den Mat als Teil der allgemeinen Fürsorgepflicht angesehen. Umso mehr muss dies aber für die Pflicht zur Förderung des dienstlichen Fortkommens der Mitarbeiter gelten. Im Übrigen legt auch § 33 Abs 2 BDG, wonach Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung (auch) der längerfristigen beruflichen Entwicklung des Beamten dienen, einen Schutz ihres individuellen Interesses an einer solchen Ausbildung nahe.
 
Die in § 45 Abs 1 letzter S BDG vorgesehene Verpflichtung des Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter (nach Maßgabe ihrer Leistungen) zu fördern, bezweckt daher auch den Schutz individueller Interessen des einzelnen Beamten.
 
 

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