Dem in § 52 Abs 3 erster Satz StPO normierten Gebot, dem Verfahrenshelfer unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen
GZ 14 Os 57/23y, 01.08.2023
OGH: Gem § 52 Abs 3 erster Satz StPO sind dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Akts von Amts wegen zuzustellen. Ausgehend vom Grundsatz, dass im Zweifel ein in einer gesetzlichen Bestimmung mehrfach verwendeter Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet, ergibt sich die Definition des Begriffs „Kopien“ aus § 52 Abs 1 erster Satz StPO. Demnach sind Kopien „Ablichtungen“ oder „andere Wiedergaben des Akteninhalts“, wobei diese Begrifflichkeiten medien- und technologieneutral zu verstehen sind. Daher können „andere Wiedergaben des Akteninhalts“ auch im Wege elektronischer Datenübertragung erfolgen, sodass die Staatsanwaltschaft mit Freischaltung des elektronisch geführten Akts für den Verteidiger Kopien desselben an ihn ausfolgt (§ 52 Abs 1 erster Satz StPO), mit anderen Worten ihm zustellt (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO).
Demzufolge widerspricht die vom OLG vertretene, für den Erfolg der Beschwerde maßgebliche Rechtsansicht, die Staatsanwaltschaft habe die Zustellung einer Aktenkopie an den Verteidiger ungeachtet der von ihr verfügten Freischaltung des elektronischen Akts für diesen unterlassen, § 52 Abs 3 erster Satz StPO.