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Zivilrecht

OGH: Zu Unterlassungsansprüchen gegen Delikts- und/oder Geschäftsunfähige („Stalking“)

Die Handlungsunfähigkeit entfaltet auf Ebene des Exekutionsverfahrens, in dem der Prozessunfähige ohnedies eines Vertreters bedarf, ihre Wirkung in ausreichender Weise

24. 10. 2023
Gesetze:   § 16 ABGB, § 21 ABGB, § 1328a ABGB, § 355 EO
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Eingriff in die Privatsphäre, Stalking, Unterlassungsanspruch, fehlende Deliktsfähigkeit, Unterlassungsexekution, fehlendes Verschulden, Impugnationsgrund

 
GZ 6 Ob 33/23f, 25.09.2023
 
OGH: Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs kommt es nicht auf ein Verschulden an, daher ist materiell-rechtlich auch die Deliktsfähigkeit des die absolut geschützten Güter Gefährdenden nicht vorauszusetzen. Auch wenn die Durchsetzung daran scheitern sollte, dass die Verhängung von Beugestrafen nach § 355 EO Verschuldensfähigkeit erfordert, ist zwischen dem Bestehen des Anspruchs und seiner derzeitigen Vollstreckbarkeit zu unterscheiden. Dies insbesondere deshalb, weil eine freiwillige Befolgung der Unterlassungspflicht trotz Verschuldensunfähigkeit nicht völlig von der Hand zu weisen ist.
 
Vor allem ist es denkbar, dass der Sachwalter/Erwachsenenvertreter oder Angehörige im Rahmen der Personensorge dann besondere Anstrengungen entfalten, um ein urteilskonformes Verhalten des Beklagten sicherzustellen. So gab es etwa nach den Feststellungen auch im vorliegenden Fall seit der gegenständlichen Klagseinbringung keine Kontaktaufnahmeversuche durch die Beklagte mehr.
 
Zwar stehen gem § 21 Abs 1 ABGB schutzberechtigte Personen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Eine Verurteilung zur Unterlassung belastet den Delikts- und/oder Geschäftsunfähigen aber auch dann nicht ungebührlich, wenn der die Deliktsfähigkeit verhindernde Umstand auch in naher Zukunft noch gegeben sein sollte, zumal er lediglich verpflichtet ist, den Eingriff in die absolut geschützte Rechtssphäre eines anderen aufzugeben. Eine Vollstreckung nach § 355 EO ist ohnedies nur bei schuldhaft gesetzten Verstößen gegen das Unterlassungsurteil möglich.
 
Dies steht auch im Einklang mit der gefestigten Rsp zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. Danach kann eine solche Klage unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden.
 
Die Handlungsunfähigkeit entfaltet auf Ebene des Exekutionsverfahrens, in dem der Prozessunfähige ohnedies eines Vertreters bedarf, ihre Wirkung in ausreichender Weise. Leitet der Kläger gegen den handlungsunfähigen Verpflichteten ein Exekutionsverfahren nach § 355 EO ein, kann der Verpflichtete die Schuldlosigkeit seiner Zuwiderhandlung mit Impugnationsklage geltend machen. Ist die Klage erfolgreich, wird keine Strafe verhängt, der Betreibende wird mit den Kosten des Impugnationsverfahrens belastet und hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten.
 

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