Ein mj Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das seinen Wohnsitz bereits lange vor dem 24. 2. 2022 in Österreich hatte und über einen aufrechten Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass eine Rückkehrabsicht in die Ukraine bestanden hätten, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse
GZ 10 Ob 24/23m, 22.08.2023
OGH: Gem § 2 Abs 1 S 1 UVG haben mj Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Das Kind hat im vorliegenden Fall seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist aber weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos.
Die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist ein Aufenthaltstitel, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gem § 17 AuslBG berechtigt (§ 8 Z 2 NAG). Die Voraussetzungen der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind in § 41a NAG normiert. Im Verfahren besteht Einigkeit darüber, dass allein aus dem Umstand, dass das Kind über die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, keine Anspruchsberechtigung auf Unterhaltsvorschüsse gem § 2 Abs 1 UVG abgeleitet werden kann.
Nach § 3 Abs 1 VertriebenenVO haben darüber hinaus Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gem §§ 55 bis 57 AsylG verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Soweit sich der Antrag auf die VertriebenenVO stützt, ist daraus keine für das Kind günstigere Rechtslage abzuleiten, weil es nicht zu einer der von dieser VO erfassten Personengruppen gehört: Es wurde nicht (iSd § 1 Z 1 VertriebenenVO) aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. 2. 2022 aus der Ukraine vertrieben, sondern lebt bereits seit 2015 in Österreich. § 3 Abs 1 VertriebenenVO erfasst Personen, deren am 24. 2. 2022 gültige Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht verlängert oder entzogen wurden; der Aufenthaltstitel des Kindes ist im vorliegenden Fall allerdings im Beurteilungszeitpunkt weiterhin aufrecht.
Ein mj Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das seinen Wohnsitz bereits lange vor dem 24. 2. 2022 in Österreich hatte und im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, § 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in die Ukraine bestanden hätten, hat nach § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.