Bei „beschädigten“ Liegenschaften bzw Gebäuden ist für die Wirtschaftlichkeit einer Schadensbehebung zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die Aufwendungen ebenfalls machen würde
GZ 1 Ob 77/23i, 20.09.2023
OGH: Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer dann Geldersatz (und nicht nur die Verbesserung durch den Übergeber) verlangen (bzw sich der Übergeber gegen ein Verbesserungsbegehren zur Wehr setzen), wenn die Verbesserung für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, er diese - wie hier - verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Steht demnach Geldersatz zu, hat der Übergeber den Übernehmer schadenersatzrechtlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Dies umfasst den Ersatz der Verbesserungskosten sowie - bei Reparaturabsicht des Übernehmers - des Deckungskapitals.
Der OGH prüft die Verhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands bei einem auf dessen Ersatz gerichteten Klagebegehren auch (und gerade) dann, wenn der Übergeber die Verbesserung verweigert. Dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit auch dem Begehren auf Ersatz der Mängelbehebungskosten entgegengehalten werden kann, ergibt sich daraus, dass auch ein solches Begehren inhaltlich auf eine Verbesserung (wenngleich durch den Übernehmer) abzielt. Die Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands iSd § 933a Abs 2 ABGB richtet sich nach der Rsp nicht allein nach der Höhe der Behebungskosten, sondern va nach der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer. Stellt sich dieser nur als eher geringer Nachteil dar, können schon verhältnismäßig niedrige Behebungskosten unverhältnismäßig sein. Beeinträchtigt der Mangel hingegen den Gebrauch der Sache entscheidend, sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten kein Grund, die Verbesserung (hier: den Ersatz von deren Kosten) abzulehnen. Der Wert der Sache ist indessen keine Grenze für den Verbesserungsaufwand.
Die Unverhältnismäßigkeit von Verbesserungs- bzw Reparaturkosten spielt im Schadenersatzrecht aber auch insoweit eine Rolle, als ihr Ersatz ganz allgemein nur zugestanden wird, wenn die Schadensbehebung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tunlich ist. Demnach dürfen die Kosten der Schadensbehebungen den Wert der Sache nicht erheblich übersteigen. Bei „beschädigten“ Liegenschaften bzw Gebäuden ist für die Wirtschaftlichkeit einer Schadensbehebung zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die Aufwendungen ebenfalls machen würde. Schließlich kommt der Unverhältnismäßigkeit von Schadensbehebungskosten auch insoweit Bedeutung zu, als nur angemessene Kosten ersatzfähig sind (kostengünstigste Sanierungsvariante). Dabei handelt es sich um eine Frage der Schadensminderungspflicht.