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Zivilrecht

OGH: § 932 ABGB – primäre / sekundäre Gewährleistungsbehelfe

Schreibt der Vertragsinhalt vor, dass eine Sache nur mit einem bestimmten System (hydraulische Weiche) herzustellen ist und ist sie nur durch ein anderes (Pufferspeicher) zu sanieren, so ist der Mangel gemessen am Vertragsinhalt unbehebbar

24. 10. 2023
Gesetze:   § 932 ABGB, § 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Mangel, unbehebbar, Verbesserung / Austausch / Preisminderung

 
GZ 2 Ob 142/23f, 19.09.2023
 
OGH: Gem § 932 Abs 1 ABGB kann der Übernehmer wegen eines Mangels entweder die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch (unter anderen) unmöglich ist (§ 932 Abs 2 ABGB).
 
Gegenstand des Vertrags war ein Pelletskessel mit einer (kostengünstigeren) hydraulischen Weiche anstelle eines Pufferspeichers. Eine Verbesserung (Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Eignung des Pelletskessels für das Wärmeabnahmesystem des Klägers) kommt aber nur durch den Einbau eines Pufferspeichers als Lastausgleich in Betracht. Schreibt der Vertragsinhalt vor, dass eine Sache nur mit einem bestimmten System (hydraulische Weiche) herzustellen ist und ist sie nur durch ein anderes (Pufferspeicher) zu sanieren, so ist der Mangel gemessen am Vertragsinhalt unbehebbar. Verfahrensrechtliche Erwägungen sind dabei nicht von Belang.
 
Damit ist der Kläger auf den sekundären Behelf der eventualiter angestrebten Preisminderung verwiesen.
 
 

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