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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung für „verdeckte Ermittler“

Eine von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragte Vertrauensperson handelt bei ihren Ermittlungen sowie bei ihrer darauf bezogenen Aussage vor der Kriminalpolizei hoheitlich, wenn dies in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag steht

24. 10. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 129 ff StPO, §§ 54 ff SPG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Organstellung, Privatperson, Kriminalpolizei, verdeckte Ermittlung, Ermittlungsauftrag, Vertrauensperson, Beauftragung, Heranziehung, Einvernahme, Aussage

 
GZ 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
 
OGH: Für die Organstellung nach § 1 Abs 2 AHG kommt es darauf an, ob eine Person hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Eine Privatperson handelt auch dann als Organ, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen hat, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei ihren hoheitlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie muss aber mit einer solchen Tätigkeit beauftragt worden sein. Nicht jeder, der irgendwie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben beiträgt, ist Organ iSd § 1 Abs 2 AHG, sondern nur wem ein entsprechender Auftrag zur Mitwirkung am hoheitlichen Vollzug erteilt wurde.
 
Als „verdeckte Ermittlung“ definiert § 129 Z 2 StPO den Einsatz kriminalpolizeilicher Organe oder anderer Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen. Dass auch verdeckte Ermittlungen hoheitlich erfolgen, wurde von den Vorinstanzen zutreffend nicht in Zweifel gezogen. Mit den in § 129 Z 2 StPO angesprochenen „anderen Personen, die im Auftrag der Kriminalpolizei verdeckt ermitteln“, sind va sog Vertrauenspersonen gemeint. Bei diesen handelt es sich gem § 54b SPG um in der beim BMI geführten Vertrauenspersonenevidenz offiziell registrierte Personen, die „für die Sicherheitsbehörden Informationen weitergeben“. Davon sind bloße „Informanten“ zu unterscheiden, die der Polizei zwar ebenfalls Informationen übermitteln, aber in kein Register eingetragen sind. Für verdeckte Ermittlungen können nach § 129 Z 2 StPO auch „andere Personen“ im Auftrag der Kriminalpolizei herangezogen werden. Diese unterliegen nach § 131 Abs 3 StPO - ebenso wie verdeckt ermittelnde Kriminalpolizisten - der Führung und Überwachung durch die Behörde.
 
Gem § 129 Z 2 StPO (und § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson selbst Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. Eine von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragte Vertrauensperson handelt bei ihren Ermittlungen sowie bei ihrer darauf bezogenen Aussage vor der Kriminalpolizei daher hoheitlich, wenn dies in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag steht.
 

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