Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB in Betracht
GZ 1 Ob 110/23t, 20.09.2023
OGH: Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er nach § 1308 ABGB keinen Ersatz ansprechen. Außer diesem Fall gebührt ihm gem § 1309 ABGB der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann. Eine Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB besteht nur dann, wenn dies durch Gesetz festgelegt oder durch Vertrag vereinbart wird. Beides ist bei volljährigen Personen nicht der Fall. Regelmäßig wird zwischen der Betreuungsinstitution und der zu betreuenden oder zu pflegenden Person ein Vertrag geschlossen. Der Inhalt dieser Verträge begründet aber in keinem Fall die Pflicht zur Aufsicht über die pflegebedürftige Person. Das wäre auch nicht im Interesse der betroffenen Person. Zweifellos bestehen aber im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. IdZ ist die Pflicht zur Beaufsichtigung in einem dem Gesundheitszustand der betroffenen Person entsprechenden und daher individuellen Ausmaß anerkannt. Das Ausmaß der Sorgfalts- oder Beaufsichtigungspflichten bei volljährigen Personen - insbesondere bei dementen Personen - orientiert sich an den Schutzpflichten aus dem Vertrag, an den strafrechtlichen Hilfeleistungspflichten und an den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Dem Schutz von Leben und Gesundheit kommt im Rahmen von Betreuungsverträgen vorrangige Bedeutung zu. Alle Maßnahmen der Beaufsichtigungs- und Betreuungspflicht sind aber grundsätzlich begrenzt durch das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Selbstbestimmung.
Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung oder von Betreuungspersonal gegenüber Dritten, bei denen die betreute Person einen Schaden verursacht, kommt, wenn es sich nicht um Mitbewohner oder Personal handelt (denen gegenüber Fürsorgepflichten bestehen), nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Diese Haftung tritt dann ein, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen wurde und Maßnahmen zu deren Beseitigung zumutbar sind. Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen.