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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein sich in einer aufgrund Verkehrsüberlastung abwechselnd stehenden und langsam fahrenden Kolonne fortbewegender Fahrzeuglenker, der seinen beabsichtigten Rechtsabbiegevorgang rechtzeitig und ordnungsgemäß anzeigte, seine Fahrtrichtung aus dem rechten Fahrstreifen nach rechts einbiegend nur ändern darf, nachdem er sich (durch Blicke in den Spiegel oder über die rechte Schulter) vergewissert hat, dass er durch sein bevorstehendes Fahrmanöver keinen auf seinem Fahrstreifen in einer Vorbeifahrt an der Kolonne begriffenen Zweiradfahrer gefährdet

Verhält sich ein rechtsabbiegender Lenker beim Abbiegevorgang nicht vorschriftswidrig und liegen auch sonst keine besonderen Gründe vor, kann man ihm nicht vorwerfen, dass er ein rechtswidrig rechts überholendes Fahrzeug nicht beachtet hat; der Umstand, dass bei einem „Stop-and-Go-Verkehr“ mit dem „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muss, beschränkt sich auf das zulässige Vorbeifahren iSd § 12 Abs 5 StVO

24. 10. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 12 StVO, § 15 StVO, § 11 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Stop-and-Go-Verkehr, Rechtsabbiegen, Vorschlängeln einspuriger Verkehrsteilnehmer

 
GZ 2 Ob 166/23k, 19.09.2023
 
OGH: Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf ein zulässiges Vorfahren („Vorschlängeln“) iSd § 12 Abs 5 StVO berufen kann.
 
Ein solches Vorfahren setzt voraus, dass ein Lenker des einspurigen Fahrzeugs die Lenker von Fahrzeugen, die die Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, nicht behindern darf. Anders als im Fall, der der Entscheidung 2 Ob 262/05s zugrunde lag (mangels einer Querstraße im näheren Umkreis des blinkenden PKW war dort ein Einbiegen gar nicht möglich) hat der Kläger das vom Beklagtenlenker ordnungsgemäß angezeigte Einbiegemanöver konkret behindert.
 
Des weiteren hat der Kläger § 12 Abs 5 StVO auch deshalb nicht erfüllt, weil die von ihm gewählte Geschwindigkeit (25–30 km/h) deutlich über jener der Kolonne (15–20 km/h) lag. Grundsätzlich stellt § 12 Abs 5 StVO darauf ab, dass der Lenker des einspurigen Fahrzeugs an einer stehenden Kolonne vorbeifährt, um sich weiter vorne aufzustellen. Wohl muss auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeugs, der gem § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss aber seine Geschwindigkeit in einem solchen Fall so an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne. Dem widersprach die Fahrweise des Klägers.
 
Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, in der Fahrweise des Klägers sei ein unzulässiges Rechtsüberholen gelegen, weil weder eine Ausnahme des § 15 Abs 2 und 2a StVO noch ein zulässiges Vorbeifahren iSd § 12 Abs 5 StVO vorgelegen sei, ist nicht zu beanstanden. Dem tritt der Kläger in dritter Instanz auch nicht entgegen.
 
Das Berufungsgericht stützt das Mitverschulden des Beklagtenlenkers darauf, dass dieser einen Kontrollblick zum nachfolgenden Verkehr unmittelbar vor dem Abbiegevorgang unterlassen habe. Damit hat das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt.
 
Nach gesicherter Rsp ist ein ordnungsgemäß eingeordneter Fahrzeuglenker, der einen Abbiegevorgang anzeigt, nicht verpflichtet, in jedem Fall den nachfolgenden Verkehr unmittelbar vor dem Einbiegen zu beobachten.
 
Unmittelbar vor dem Abbiegen ist Beachtung des nachfolgenden Verkehrs demnach nur in Ausnahmefällen geboten, va bei Vorliegen einer unklaren Verkehrssituation und/oder dann, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und somit besondere Vorsicht erforderlich machen. Die Unterlassung eines Rückblicks unmittelbar vor dem Einbiegen begründet (ua) dann ein Verschulden des abbiegenden Lenkers, wenn dieser damit rechnen musste, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer die Stelle, an der abgebogen werden soll, nicht ausreichend erkennen kann.
 
Diese Jud wurde vorwiegend für das Linksabbiegen entwickelt, zumal dieses unfallsträchtiger ist als das Rechtsabbiegen. Die entwickelten Grundsätze gelten aber allgemein und damit auch für das Rechtsabbiegen. § 11 StVO unterschiedet hier nicht.
 
Verhält sich ein rechtsabbiegender Lenker beim Abbiegevorgang nicht vorschriftswidrig und liegen auch sonst keine besonderen Gründe vor, kann man ihm nicht vorwerfen, dass er ein rechtswidrig rechts überholendes Fahrzeug nicht beachtet hat. Ein ordnungsgemäß eingeordneter und den rechten Blinker betätigender Lenker darf nämlich darauf vertrauen, dass er gegebenenfalls (nur) vorschriftsmäßig überholt wird. Er muss also nicht damit rechnen, dass er beim Rechtseinbiegen gleichzeitig auf der rechten Seite (rechtswidrig) überholt wird; das gilt auch gegenüber Lenkern von einspurigen Fahrzeugen.
 
Der Umstand, dass bei einem „Stop-and-Go-Verkehr“ mit dem „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muss, beschränkt sich auf das zulässige Vorbeifahren iSd § 12 Abs 5 StVO, das hier aber nicht vorlag.
 
Im Anlassfall wurden besondere Gründe, die eine Gefahr erkennbar und somit besondere Vorsicht erforderlich gemacht hätten (insbesondere eine unklare Verkehrssituation, ein Nichterkennen der Querstraße, ein Fehlverhalten des Beklagtenlenkers iZm dem Abbiegevorgang) nicht festgestellt. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hat den richtigen Fahrstreifen gewählt sowie den Abbiegevorgang rechtzeitig und für den Kläger auch wahrnehmbar angezeigt. Er musste mit dem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers nicht rechnen.
 
 

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