Allein aus der Vorlage neuer Planunterlagen im Beschwerdeverfahren kann keineswegs geschlossen werden, dass dadurch das Wesen der "Sache", nämlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses samt Ausbau des Dachgeschoßes, geändert wird; ein Antrag gem § 13 Abs 8 AVG kann auch während des Beschwerdeverfahrens noch geändert werden
GZ Ra 2023/06/0096, 30.08.2023
VwGH: Angemerkt wird, dass allein aus der Vorlage neuer Planunterlagen im Beschwerdeverfahren - im vorliegenden Fall nach Erteilen eines Auftrages in der Verhandlung vor dem VwG, die Einreichpläne „iSd K-BAV 2013 zu adaptieren“ - keineswegs geschlossen werden kann, dass dadurch das Wesen der „Sache“, nämlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses samt Ausbau des Dachgeschoßes, geändert wird. Das VwG wies zutreffend darauf hin, dass ein Antrag gem § 13 Abs 8 AVG auch während des Beschwerdeverfahrens noch geändert werden kann. Auch die Anhebung des Firstes um 30 cm ist für sich kein ausreichender Hinweis für eine Änderung der „Sache“ ihrem Wesen nach.